Isabelle Losch, Gabriela Hack
aa) Genehmigungsvorbehalt nach § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) bei ärztlichen Maßnahmen
Rz. 188
Nach § 1829 Abs. 1 BGB (§ 1904 Abs. 1 BGB a.F.) bedarf der in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene und vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer zu allen ärztlichen Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Rz. 189
Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf gemäß § 1829 Abs. 2 BGB (§ 1904 Abs. 2 BGB a.F.) der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Rz. 190
Die Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 und 2 BGB (§ 1904 Abs. 1 und 2 BGB a.F.) ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem in einer Patientenverfügung festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
Zum Genehmigungsvorbehalt nach § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) siehe im Einzelnen Rdn 94 ff.
Rz. 191
Hinweis
Nach § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) hat der Betreuer zu prüfen, ob die Festlegung in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffend ist. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Daher ist mit Abfassung einer Betreuungsverfügung zugleich eine Patientenverfügung anzufertigen, um dem Betreuer die notwendigen Anknüpfungspunkte zu geben, um dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen.
bb) Genehmigungsvorbehalt nach § 1831 BGB (§ 1906 BGB a.F.) bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
Rz. 192
Bei einer Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 Abs. 1 BGB, § 1906 Abs. 1 BGB a.F.) bzw. über freiheitsbeschränkende Maßnahmen (§ 1831 Abs. 4 BGB; § 1906 Abs. 4 BGB a.F.) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen, § 1831 Abs. 2 BGB (§ 1906 Abs. 2 BGB a.F.). Ohne diese Genehmigung sind die Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; in diesem Fall ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen.
Zum Genehmigungsvorbehalt nach § 1831 BGB (§ 1906 BGB a.F.) siehe im Einzelnen Rdn 99 ff.
cc) Genehmigungsvorbehalt nach § 1832 BGB (§ 1906a BGB n.F.) bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Rz. 193
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme – eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff gegen den natürlichen Willen des Betreuten – bedarf nach § 1832 Abs. 2 BGB (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 BGB (§ 1906a Abs. 1 BGB a.F.) müssen für eine Einwilligung kumulativ vorliegen.
Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, kann der Betroffene unter den Voraussetzungen des § 1832 Abs. 4 BGB (§ 1906a Abs. 4 BGB a.F.) gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus verbracht werden, was ebenfalls gerichtlich genehmigt werden muss.
Zum Genehmigungsvorbehalt nach § 1832 BGB (§ 1906a BGB a.F.) siehe im Einzelnen Rdn 104 ff.
dd) Genehmigungsvorbehalt nach § 1833 BGB (§ 1907 BGB a.F.) bei Miet- und Pachtverträgen
Rz. 194
Nach § 1833 Abs. 3 Nr. 1 BGB (§ 1907 Abs. 1 BGB a.F.) unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat. Dies gilt auch, wenn der Betreute die Räume nicht mehr bewohnt oder lediglich in eine andere Mietwohnung umziehen möchte.
Rz. 195
§ 1833 S. 1 Nr. 1 BGB (§ 1907 Abs. 3 BGB a.F.) sieht des Weiteren einen Genehmigungsvorbehalt bei Miet- oder Pachtverträgen sowie bei Verträgen vor, durch die der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, sofern der Vertrag mit einer Dauer von mehr als vier Jahren abgeschlossen werden soll. Unabhängig von der Vertragsdauer ist die Vermietung von Wohnraum durch den Betreuer stets genehmigungspflichtig (§ 1833 Abs. 3 Nr. 3 BGB; § 1907 Abs. 3 BGB a.F.). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Betreuer den Wohnungsschutz zugunsten des Betreuten nicht durch Weitervermieten der Wohnung des Betreuten unterläuft, wie bspw. nach Rückkehr nach einem Krankenhaus- oder Heimaufenthalt. Für die Vermietung von nicht durch den Betreuten selbst genutztem Wohnraum soll die Vorschrift nicht gelten. Aus dem Wortlaut ist diese Einschränkung jedoch nicht zu entnehmen.
Rz. 196
Hinweis
Um eine sinnvolle Vermögensverwaltung nicht zu erschweren, sollte bei entsprechender Sachlage unbedingt neben einer Betreuungsverfügung eine Vollmacht zum Abschluss von Mietverträgen verfasst werden.
ee) Genehmigungsvorbehalt nach § 1908 BGB a.F. bei Ausstattung
Rz. 197
Genehmigungspflichtig war nach § 1908 BGB a.F. auch das Versprechen oder die Gewährung einer Ausstattung (§ 1624 ...