Rz. 25

Grundsätzlich wird eine Vollmacht mit Erstellung und Zugang wirksam. Da eine Vorsorgevollmacht an sich erst eine in der Zukunft eintretende Versorgungsbedürftigkeit regeln will, ist zu überlegen, ob die Vollmacht erst mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung Wirksamkeit erlangen soll.[38]

Verschiedene Modelle sind denkbar:

Wirksamkeit erst mit Vorlage eines ärztlichen Attests über Handlungs-, Versorgungs- oder Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers.
Bei notarieller Vorsorgevollmacht wird der Notar angewiesen, Ausfertigungen erst nach Vorlage eines oder mehrerer Atteste über die Handlungs-, Versorgungs- oder Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers zu erteilen.

Nachteil dieser Modelle ist, dass im Außenverhältnis unklar bleibt, ob die Vollmacht wirksam ist. Es tritt ein Vakuum in der Versorgung des Vollmachtgebers ein, bis der Bevollmächtigte über die Vollmacht verfügen kann. Denn die Schwierigkeit besteht in der Praxis gerade auch darin, die Bedingung festzustellen, von deren Eintritt die Wirksamkeit der Vollmacht abhängt. Wurde eine Vollmacht ausdrücklich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt, kann dies eine Beschränkung im Außenverhältnis darstellen. Bei Grundstücksgeschäften muss dem Grundbuchamt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.[39] Ein ärztliches Attest, wonach der Vollmachtgeber geschäftsunfähig sei, genügt diesen Anforderungen nicht.[40] Eine aufschiebend bedingte Vollmacht führt somit zu Durchsetzungs- und Akzeptanzproblemen, da der Bevollmächtigte die Bedingungseintritt nachweisen muss.[41] Somit ist von der Erteilung einer Vollmacht unter einer der vorgenannten Bedingungen abzuraten.

 

Rz. 26

Will der Vollmachtgeber aus Sicherungsgründen dennoch erreichen, dass der Bevollmächtigte nicht über die Vollmacht verfügt, solange er als Vollmachtgeber selbst noch handlungsfähig ist, bleibt ihm die Möglichkeit einer Regelung der Bedingung über das Innenverhältnis.[42] Dies sollte jedoch in einem separaten Dokument geregelt werden, da zum einen die Voraussetzungen des Bedingungseintritts durch einen Dritten nicht geprüft werden müssen, und es sich zum anderen auch um einen Vertrag handelt, der im Gegensatz zur Vollmachtserteilung als einseitige Willenserklärung, durch zwei Personen geschlossen wird.[43] Es liegt somit der Vorteil darin, dass eine im Außenverhältnis unbedingt erteilte Vollmacht von einer etwaigen Überprüfung des Bedingungseintritts befreit ist und im Verhältnis gegenüber Dritten unbedingt wirkt. Sicherungsmittel und Sanktionen werden im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geregelt und treten nach außen nicht hemmend in Erscheinung. Zu beachten ist dabei, dass der Bevollmächtigte auch schon vor Eintritt der Handlungs-, Versorgungs- oder Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit missbräuchlich von der Vollmacht Gebrauch machen kann. Weitere Sicherungsinstrumente wie etwa eine Doppelbevollmächtigung bzw. eine Zustimmungspflicht des Kontrollbevollmächtigten zu bestimmten Geschäften können daher sinnvoll sein (zu weiteren Sicherungsmitteln gegen einen Vollmachtsmissbrauch vgl. Rdn 138 ff.).

[38] Vgl. Limmer, ZNotP 1998, 322 ff.
[39] Vgl. OLG Frankfurt ZEV 2014, 313; ZEV 2012, 378; DNotZ 2011, 745; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 1316.
[41] OLG Frankfurt aM FamRZ 2012, 1670 LS.
[43] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 164 BGB Rn 104; Kurze, BtPrax 2018, 47, 52.

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