Rz. 109

Dem Bevollmächtigten kann die Bestimmung darüber übertragen werden, wo sich der Vollmachtgeber aufhalten und mit wem dieser Kontakt haben darf.

Unter Entscheidungen über den Aufenthalt fallen Fragen über die Aufnahme in ein Pflegeheim, Hospiz, Krankenhaus und ähnliche Einrichtungen sowie die Auflösung der bisherigen Wohnung. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde nunmehr ebenfalls die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland erfasst. Im Rahmen der Abfassung einer Vorsorgevollmacht wäre es somit ratsam, da ein Umzug ins Ausland auch rechtliche Folgen betreffend des Erbstatuts und der daraus resultierenden Vermögensnachfolge hat, eine Einschränkung der Rechte des Bevollmächtigten diesbezüglich mit aufzunehmen.

 

Hinweis

Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten dazu, den Aufenthalt des Vertretenen zu bestimmen. Dies umfasst auch Entscheidungen über einen dauerhaften Aufenthalt in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung wie einem Hospiz, die Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung. Ein Umzug in das Ausland darf der Bevollmächtigte nicht bestimmen. Sollte ein Umzug in das Ausland angedacht sein, so ist diesbezüglich eine Betreuung einzurichten (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB), das Betreuungsgericht hat zu prüfen, ob dieser Umzug erforderlich ist. Der Bevollmächtigte soll als Betreuer bestellt werden.

 

Rz. 110

Im Hinblick auf den Umgang kann der Bevollmächtigte entscheiden, welche Pflegedienste, spezielle Therapeuten, welcher geistliche Beistand und welche sonstigen Personen dem Vollmachtgeber beistehen sollen. Der Bevollmächtigte hat stets die Wünsche des Vollmachtgebers zu beachten. Ansonsten besteht die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Einschränkung gegenüber einer Vertrauensperson oder nahen Angehörigen des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber sollte über eine beschränkte Befugnis zur Umgangsbestimmung in der Vorsorge für seine nächsten Angehörige (Abkömmlinge und Ehegatte) nachdenken oder das Umgangsrecht ganz herausnehmen und ggf. den Bevollmächtigten als Betreuer für diesen Aufgabenbereich bestellen lassen (gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und somit eine Überprüfung durch das Betreuungsgericht ermöglichen.

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