Rz. 267

Die zeitliche Grenze des Ehegattenvertretungsrechts beträgt gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 BGB sechs Monate, wobei die Frist nicht mit der Feststellung der Voraussetzung betreffend des Ehegattenvertretungsrechts durch den Arzt zu laufen beginnt, sondern bereits ab Beginn der Feststellung des Zustandes des zu vertretenden Ehegattens. Sollte der Ehegatte aufgrund derselben Erkrankung zwischenzeitlich wieder handlungsfähig geworden sein, sodann aber innerhalb kurzer Zeit vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Unfähigkeit vorliegen, so beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.[363]

Die sechs Monate entsprechen der Dauer einer einstweiligen Anordnung gem. § 302 FamFG und dienen dazu, den Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder schweren Erkrankung abzudecken.[364] Die zeitliche Grenze dient dem Schutz des vertretenen Ehegatten, da der vertretende Ehegatte nicht wie ein Betreuer durch das Betreuungsgericht kontrolliert wird.[365]

 

Rz. 268

Die Einführung einer sechsmonatigen Grenze soll eine Aneinanderreihung mehrerer Vertretungszeiträume vermeiden. Die Möglichkeit das Ehegattenvertretungsrecht mehrfach in Anspruch zu nehmen, soll jedoch bei Vorliegen verschiedener Krankheiten bestehen.[366]

 

Hinweis

Sollte der vertretende Ehegatte jedoch einen weiteren Arzt nicht ordnungsgemäß über eine bereits erfolgte Vertretung informieren, wird nicht ausgeschlossen werden können, dass ein erneuter Anlauf der Frist aufgrund von Unkenntnis angenommen wird. Eine Missbrauchsgefahr besteht.

 

Rz. 269

Bei Maßnahmen zur Rehabilitation und Pflege wird daneben das Vorliegen der Eilbedürftigkeit gefordert (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies führt ebenfalls zu einer zeitlichen Grenze des Ehegattenvertretungsrechts.

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB) läuft die Frist bereits nach sechs Wochen ab.

[363] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 3.
[364] Spickhoff, FamRZ 2022, 1897, 1904.
[365] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 210; BReg BT-Drucks 29/24445, 181.
[366] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 3; Kraemer, BtPrax 2021, 208, 210; BReg BT-Drucks 29/24445, 183.

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