Isabelle Losch, Gabriela Hack
1. Gestaltungsgrundsätze
Rz. 199
Die Betreuungsverfügung kann Willensäußerungen sowohl für die Auswahl eines bestimmten Betreuers als auch für dessen gesamtes Tätigkeitsfeld enthalten. Soweit die gesetzlich zulässige Tätigkeit des Betreuers reicht, ist auch eine Anweisung an ihn möglich. Beschränkt wird die inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit der Betreuungsverfügung letztlich durch ihre Möglichkeit, eine Bindungswirkung zu erzielen sowie durch die bestehenden Genehmigungsvorbehalte.
2. Auswahl des Betreuers
Rz. 200
Bei der Auswahl des Betreuers kann der Betroffene verschiedene Personen für jeweils unterschiedliche Aufgabenbereiche benennen, so beispielsweise eine Person für die Besorgung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten und eine weitere Person für die Gesundheitssorge. Des Weiteren ist es möglich, mehrere Alternativvorschläge bezüglich einer Betreuerbestellung zu machen wie auch die Benennung eines Ersatzbetreuers für den Fall, dass der vorrangig Benannte die Betreuung nicht übernehmen will oder kann. Wenngleich grundsätzlich nur eine natürliche Person vorgeschlagen werden kann, wird in der Benennung einer juristischen Person der Wunsch liegen, einen Mitarbeiter dieser Institution als Vereins- oder Behördenbetreuer bestellt zu bekommen.
Die Staatsangehörigkeit ist bei einer Betreuerauswahl unerheblich. Auch Nichtdeutsche können zu Betreuern bestellt werden und sind gemäß § 1819 BGB (§ 1898 BGB a.F.) zur Übernahme verpflichtet (wobei die Ablehnung nicht sanktioniert wird).
Rz. 201
So wie der Verfügende eine Person zum Betreuer bestimmen kann, kann er umgekehrt nach § 1816 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.) auch bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll. Dieser Wille des Betroffenen ist bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen; eine Bindung des Betreuungsgerichts hieran besteht jedoch nicht. Sollte der zu Betreuende eine Betreuung an sich ablehnen, ist dies vom Betreuungsgericht konkret festzustellen.
Rz. 202
Einzig gesetzlich normierter Ausschlussgrund für die Bestellung zum Betreuer ist das Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu der Anstalt, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung, in der der Betreuungsbedürftige untergebracht ist, § 1816 Abs. 6 BGB (§ 1897 Abs. 3 BGB a.F.). Eine solche Person darf wegen des gesetzlich unwiderlegbar vermuteten Interessenkonflikts nicht zum Betreuer bestellt werden, da bei einer Unterbringung die Aufgabe der Betreuung in erster Linie in der Interessenwahrung gegenüber der Unterbringungsanstalt und dessen Personal liegt. Verlässt der Betreute das Heim oder wechselt der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz oder tritt in den Ruhestand ein, entfällt das Hindernis.
Rz. 203
Die Gefahr einer Interessenkollision besteht bei der Bestellung naher Angehöriger zu Betreuern, da diese für den Fall der gesetzlichen Erbfolge auch Erben sind. Ein diesbezüglicher Ausschlussgrund ist gesetzlich jedoch nicht normiert. Die bloße Erbberechtigung ist damit kein Fall, der zur Ablehnung der Betreuerbestellung führt. Ansonsten könnten nahe Verwandte nie zu Betreuern bestellt werden. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Gefahr einer Interessenkollision begründen.
Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige und selbst unter Betreuung stehende Personen sind in aller Regel nicht zur Führung einer Betreuung geeignet, wenn auch insoweit keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestehen.
3. Art und Weise der Betreuung
Rz. 204
Die individuellen Wünsche zur Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses können sich auf alle der Betreuung unterliegende Lebensbereiche beziehen. Inhaltlich wird der Verfügende hier insbesondere anstreben, seine bisherigen Lebensgewohnheiten auch für den Fall einer erforderlich werdenden Betreuung soweit als möglich weiterführen zu können. Da aber weder Eintritt, Umfang und Dauer der Betreuung noch die tatsächlichen Verhältnisse vorhersehbar sind, sind konkrete Ausgestaltungen einer Betreuungsverfügung im Einzelfall schwierig. Wurden einzelne Regelungen zu eng gefasst, stellt sich bei geänderten Umständen die Frage, ob der Betreute auch für diese Situation eine Anweisung an den Betreuer erteilen wollte. Bleiben die geäußerten Wünsche vage und allgemein gehalten, so ist der konkrete Wille zu ermitteln.
Rz. 205
Neben Regelungen über ...