Rz. 298

Den Betreuungsgerichten ist es somit möglich, online auf den Datenbestand des Zentralen Registers über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister) zuzugreifen. Dort können öffentlich beurkundete, öffentlich beglaubigte und privatschriftliche Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, nicht jedoch hinterlegt werden. Der Verwahrung der Vorsorgeurkunde selbst wäre im Hinblick darauf, dass der Bevollmächtigte sich mit dem Original gegenüber Banken, Behörden, Ärzten usw. legitimieren muss, auch nicht sinnvoll. Die Hinterlegung einer digitalen Kopie und die Pflicht zur Abfrage durch die Ärzte wäre jedoch sinnvoll.

 

Rz. 299

Die Eintragung in das Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten widersprechenden Ehegatten gemäß § 2 Abs. 1 VRegV bzw. auf dem Weg der Datenfernübertragung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 VRegV. Dabei sollen jeweils Angaben zum Vollmachtsinhalt gemacht werden, insbesondere zu den Aufgabenkreisen des Bevollmächtigten bzw. Betreuers. Zu beachten ist, dass eine Identitätsprüfung des Antragstellers nur bei begründeten Zweifeln i.S.v. § 2 Abs. 3 VRegV erfolgt.

Wenngleich der Bevollmächtigte in die Eintragung grundsätzlich einwilligen sollte, kann eine Eintragung auch ohne dieses Kriterium erfolgen. Jedoch wird gemäß § 4 VRegV jeder Bevollmächtigte von der Bundesnotarkammer über die ihn betreffende Eintragung unterrichtet. Dieser hat sodann die Möglichkeit, die Löschung seiner Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 VRegV zu verlangen. Eine weiter gehende Datenlöschung darf nur auf Antrag des Vollmachtgebers vorgenommen werden.

Das Auskunftsersuchen eines Betreuungsgerichts sowie die Auskunftserteilung durch die Bundesnotarkammer erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 VRegV schriftlich bzw. elektronisch, in einzelnen Fällen auch fernmündlich. Eine Zulässigkeitsprüfung des Auskunftsersuchens erfolgt nur, wenn im Einzelfall dazu Anlass besteht. Gemäß § 7 VRegV wird die elektronische Auskunftserteilung protokolliert. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter können sich über erteilte Auskünfte informieren.

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