Isabelle Losch, Gabriela Hack
1. Form
Rz. 221
Die Patientenverfügung eines einwilligungsfähigen Volljährigen muss nach § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) schriftlich festgelegt sein. Um der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB zu genügen, muss die Patientenverfügung mit einer Unterschrift versehen sein. Hintergrund ist, dass der Verfügende vor Übereilungen geschützt ist und das wirklich Gewollte dargestellt wird. Im Weiteren ist weder Handschriftlichkeit gesetzlich vorgeschrieben noch eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung. Auch eine Hinzuziehung von Zeugen ist bei der Errichtung nicht erforderlich, u.U. aber sinnvoll, da im Zweifel ggf. der mutmaßliche Wille des Verfügenden ermittelt werden muss. Die Zeugen einer Patientenverfügung dürften hierüber Auskunft geben können. Die Angabe von Datum und Ort ist nicht vorgeschrieben, jedoch sinnvoll um zu erkennen, ob diese der aktuellen Lebenssituation entsprechen könnte. Die Patientenverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung verbunden werden. Nur bei mündlicher Äußerung ist eine Beglaubigung durch den Notar notwendig.
2. Bestimmtheit
Rz. 222
§ 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) spricht von "bestimmten" Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen. Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Die schriftliche Äußerung etwa, "ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist", ist zu allgemein gefasst. Auch die Formulierung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend konkrete Krankenhaus- und Behandlungssituationen, die der Verfügende umschreibend hinreichend genau festlegt, insbesondere, was er in der Situation will oder nicht will, so dass sowohl die Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, als auch die Zielvorstellung der Verfügungen klar und deutlich werden, muss erfolgen, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung, wie bereits erwähnt, nicht überspannt werden dürfen. Der Betroffene muss umschreibend festgelegt haben, was dieser in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation möchte und was nicht. Es muss immer geprüft werden, ob die Patientenverfügung noch der aktuellen Lebens- und der Behandlungssituation entspricht.
Rz. 223
Im Jahr 2017 konkretisierte der BGH das Bestimmtheitserfordernis wie folgt:
Zitat
"Neben Erklärungen des Erstellers der Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. … Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz."
Rz. 224
Bestimmte ärztliche Maßnahmen und Situationen sollen demnach so konkret beschrieben werden, dass daraus sowohl die Situation, in der die Verfügung gelten soll, als auch die Zielvorstellungen des Patienten erkennbar werden.
3. Aufbewahrung
Rz. 225
Bezüglich der Aufbewahrung gilt: Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass die Verfügung im Original auffindb...