Rz. 231

Nach § 1829 Abs. 2 BGB (§ 1904 Abs. 2 BGB a.F.) bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff dann der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

 

Rz. 232

Allerdings ist die Genehmigung nach § 1829 Abs. 4 BGB (§ 1904 Abs. 4 BGB a.F.) entbehrlich, wenn zwischen Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.) im Rahmen einer Patientenverfügung festgestellten Willen des Betreuten entspricht.[310] Entsprechendes gilt über § 1829 Abs. 5 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) bei einer bestehenden Vorsorgevollmacht, wenn gem. § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB durch die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

 

Rz. 233

Wurden mehrere alleinvertretungsberechtigte Betreuer bestellt, so müssen diese einvernehmlich entscheiden; die Einwilligung nur eines Betreuers ist nicht ausreichend.[311]

 

Rz. 234

§ 1832 BGB (§ 1906a BGB a.F.) normiert eine Genehmigungspflicht für ärztliche Zwangsmaßnahmen, also eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff gegen den natürlichen Willen des Patienten. Der Betreuer kann in die Maßnahme nur einwilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–7 BGB (§ 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1–7 BGB a.F.) kumulativ vorliegen. Gemäß § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB (§ 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB a.F.) muss die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.) zu beachtenden Willen des Betreuten entsprechen, sofern dieser eine Patientenverfügung errichtet hat.

Die Einwilligung bedarf nach § 1832 Abs. 2 BGB (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

[310] BGH NJW 2017, 1737; ZErb 2016, 330; NJW 2014, 3572.
[311] BGH NJW 2017, 1737; hierzu Boemke, NJW 2017, 1706.

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