Rz. 235

Die Patientenverfügung ist jederzeit formlos ganz oder teilweise widerruflich, § 1827 Abs. 1 S. 3 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 3 BGB a.F.). Der Widerruf braucht insbesondere nicht schriftlich oder sprachlich artikuliert zu werden, er kann somit mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Der Widerruf kann auch nonverbal erfolgen.[312] Vielmehr genügt ein Zeichen mit den Augen oder ein Kopfnicken oder Kopfschütteln auf die entsprechende Frage des Arztes oder Pflegepersonals.[313] Erfolgt kein Widerruf, ist die Patientenverfügung wirksam. Insbesondere kann ein lang zurückliegender Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung nicht deren Unwirksamkeit begründen. Eine Aktualisierung ist nicht notwendig, es muss jedoch geprüft werden, ob die Patientenverfügung nicht widerrufen ist und dem Willen des Verfügenden noch entspricht.[314]

 

Rz. 236

Für den Widerruf muss der Patient nicht geschäftsfähig sein; es genügt die natürliche Einwilligungsfähigkeit wie bei Errichtung der Patientenverfügung (siehe Rdn 219).[315] Dies wird daraus hergeleitet, dass der Widerruf der Patientenverfügung das actus contrarius zur Patientenverfügung ist.[316]

[312] Müko/Schneider, § 1901a BGB a.F. (8. Aufl.), Rn 37.
[313] Düll/Kreienberg, ErbR 2020, 823, 828.
[314] Grüneberg/Götz, § 1827 Rn 8; MüKo/Schneider, § 1901a BGB a.F. Rn 15.
[315] Grüneberg/Götz, § 1827 Rn 10; Müko/Schneider, § 1901a BGB a.F. (8. Aufl.) Rn 37; zur Frage, ob auch der natürliche Wille eines Einwilligungsunfähigen genügt: Lindner/Huber, NJW 2017, 6. Spickhoff, FamRZ 2009, 1949, 1955.
[316] Müko/Schneider, § 1901a BGB a.F. (8. Aufl.) Rn 38.

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