Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 102
Liegt der Vollmacht im Innenverhältnis nicht eine bloße Gefälligkeit, sondern ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde, so haftet der Bevollmächtigte für Pflichtverletzungen nach § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit). Dieser Maßstab kann vertraglich herabgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Herabsetzung des Haftungsmaßstabs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Rz. 103
Muster 2.14: Vorsorgevollmacht mit Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Muster 2.14: Vorsorgevollmacht mit Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Bevollmächtigte haftet gegenüber dem Vollmachtgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Bevollmächtigten für sonstige fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen.
Rz. 104
Auch eine Zugrundelegung der Sorgfalt des Bevollmächtigten in eigenen Angelegenheiten nach § 277 BGB (diligentia quam in suis) kommt in Betracht.
Rz. 105
Muster 2.15: Vorsorgevollmacht mit Haftungsbegrenzung auf eigenübliche Sorgfalt
Muster 2.15: Vorsorgevollmacht mit Haftungsbegrenzung auf eigenübliche Sorgfalt
Der Bevollmächtigte hat gegenüber dem Vollmachtgeber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB).
Rz. 106
Gerade im unternehmerischen Bereich kommt der Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten eine besondere Rolle zu. Zugeständnisse hinsichtlich des Haftungsmaßstabs sollten nur im Einzelfall Anwendung finden und aus Sicht des Vollmachtgebers kritisch hinterfragt werden.
Rz. 107
Geht es um die umstrittene Frage der Übernahme von Leitungsaufgaben durch einen Vorsorgebevollmächtigten, könnte eine Herabsetzung des Fahrlässigkeitsmaßstabs des Bevollmächtigten sogar ein Argument gegen die Ausführung von Leitungsaufgaben sein, weil den Bevollmächtigten die Folgen einer Pflichtverletzung durch Regressansprüche nur noch begrenzt träfen. Jedenfalls bei Personengesellschaften soll der Grundsatz der Selbstorganschaft mitunter auch persönlich haftende Mitgesellschafter schützen, indem der Geschäftsführer als Mitgesellschafter ebenfalls persönlich haftet und deshalb die Folgen seines Handelns gründlich überdenkt. Zwar bliebe ein geschäftsunfähiger Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Mitgesellschaftern haftbar, wenn sein Bevollmächtigter ihm zurechenbare Pflichtverletzungen begeht. Das ändert aber nichts daran, dass durch einen eingeschränkten Innenregress der Schutz der Mitgesellschafter tangiert sein kann. Ob man diesen Schutz durch die erforderliche Zustimmung der Mitgesellschafter zu einer Vertretung durch Vorsorgebevollmächtigte im Personengesellschaftsrecht als aufgegeben ansieht, liegt nahe. Sicher ist dies jedoch nicht. Denn selbst bei Zustimmung zur Vertretung können die Mitgesellschafter ein Interesse daran haben, dass der Vorsorgebevollmächtigte dem Vollmachtgeber im gesetzlichen Umfang haftet und sein Handeln genauso überdenkt wie ein persönlich haftender Geschäftsführer.
Hinweis
Jedenfalls wenn der Bevollmächtigte auch Leitungsaufgaben wahrnehmen soll, sollte es daher beim gesetzlichen Haftungsmaßstab verbleiben.