Rz. 68

Eingedenk der unsicheren Rechtslage zur Wahrnehmung von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte (siehe Rdn 67) stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit nach sich ziehen kann. Zecher[107] meint, dass Vollmachten, die sich ohne jede Ausnahme auf alle Befugnisse des Geschäftsführers erstrecken, nach der Rechtsprechung des BGH ungültig seien und von der Kautelarpraxis nicht verwendet werden dürfen. Die Annahme die Aufnahme von Organbefugnissen in eine Vorsorgevollmacht könne eine Gesamtunwirksamkeit der Vollmacht begründen, ist weder dogmatisch überzeugend begründbar noch entspricht diese Rechtsfolge der Rechtsprechung des BGH. Einzelne von der Stellvertretung ausgeschlossene Rechtsakte führen – auch wenn sie in die Vollmachtsurkunde ausdrücklich aufgenommen sind – nicht zu einer "Vollmachtsvergiftung", sondern zu einer geltungserhaltenden Vollmachtsauslegung;[108] der einschränkende Formulierungszusatz "soweit rechtlich zulässig" ist, selbst wenn er nicht ausdrücklich im Text der Vollmacht enthalten ist, dem Wesen von General- (und Vorsorge)vollmacht immanent.[109] Auch der BGH ist in seinem Urt. v. 18.7.2002 – trotz ausdrücklich zugestandenen Leitungsaufgaben des Bevollmächtigten – von der Wirksamkeit der Generalvollmacht im Übrigen ausgegangen (siehe auch Rdn 54).[110]

[107] Zecher, ZErb 2009, 316, 320.
[108] Schippers, DNotZ 2009, 353, 373; Baumann, Freundesgabe für Willi Weichler, 1997, 1, 5.
[109] Schippers, DNotZ 2009, 353, 373 m.w.N.

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