Rz. 9

Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzustellen ist.[9]

 

Rz. 10

Folglich partizipieren die Kinder also während der intakten Ehe am Familienunterhalt durch Teilhabe an den von beiden Eltern finanzierten Lebensverhältnissen. Der Bedarf des Kindes wird dadurch vollständig gedeckt; es besteht kein Barunterhaltsanspruch.

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