(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

 

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

 

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

 

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

 

4.

die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

 

5.

die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

 

6.

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

 

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.

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