(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

 

(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

 

1.

den Betriebswahlvorständen,

 

2.

dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

 

3.

der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),

 

4.

dem Unternehmen.

2§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

 

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

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