Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 60
Gerade bei Bankvollmachten besteht das Grundproblem darin, dass der Erbe sich nach dem Erbfall gegenüber der Bank nicht so schnell legitimieren kann wie der Bevollmächtigte die Konten abräumen kann. Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, die Anweisungen des Bevollmächtigten auszuführen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Bank eine Außenvollmacht erteilt worden ist, auch mit einer "normalen" Vorsorgevollmacht, die nicht unbedingt beglaubigt oder beurkundet sein muss, kann man Bankgeschäfte tätigen.
Rz. 61
Auch wenn nach der BGH-Rechtsprechung die Erbscheinsklausel in den AGB der Banken gekippt worden ist und sich der Erbe grundsätzlich auch mit einem Testament und Eröffnungsprotokoll gegenüber der Bank als Rechtsnachfolger legitimieren kann, bleibt genug Zeit, in der der Bevollmächtigte seine vorläufig starke Stellung ausnutzen kann. Zwischen dem Todesfall und der Eröffnung des Testaments und der Zustellung an die Erben können bis zu sechs Monate vergehen.
Rz. 62
Daher gibt es nicht viele Sicherungsmaßnahmen, die einen schnellen und wirksamen Schutz bieten. Das sollte man dem Mandanten auch sagen, bevor man mehr oder weniger kostspielige Maßnahmen einleitet, von denen einige nun vorgestellt werden.
I. Mitteilung an die Bank
Rz. 63
Da nach ganz herrschender Meinung der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs trägt, trifft die Bank grundsätzlich keine Prüfungspflicht, ob die Ausübung der Vollmacht im Innenverhältnis gedeckt ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn sich bei der Bank bei redlicher Rücksichtnahme auf die Belange des Vollmachtgebers begründete Zweifel an der Treue des Bevollmächtigten aufdrängen mussten und ihr Schritte zur Aufklärung zuzumuten waren (vgl. § 4 Rdn 36 ff.).
Rz. 64
Wenn man die Bank unter Hinweis auf diese Rechtsprechung anschreibt, sollte man zunächst substantiiert vortragen, worauf man seine erbrechtliche Legitimation gründet. Weiterhin sind Ausführungen zur Person und zum Verhalten des Bevollmächtigten angezeigt. Schließlich ist das Verhältnis des Bevollmächtigten zum Vollmachtgeber zu beschreiben und darzulegen, warum der Vollmachtgeber nicht wollte, dass nach seinem Tod noch unkontrolliert weiter verfügt werden könne.
Die Interessenlage muss so klar herausgestellt werden, dass die Bank bereit ist, die Vollmacht nicht mehr zu beachten. Dies wird natürlich umso schwieriger, je besser der Bevollmächtigte bei der Bank bekannt ist (es sei denn, er ist dort selbst Kunde und hoch verschuldet).
Rz. 65
Hinweis
Weil der schnellste und effektivste Schutz darin besteht, die Bank bösgläubig zu machen, sollte man sich nicht auf ein feuriges Schreiben beschränken, sondern als Rechtsanwalt zunächst telefonisch Kontakt mit der Bank aufnehmen. Im Gespräch kann man auch erfahren, welche Ansprüche an die Darlegung eines Vollmachtsmissbrauchs gestellt werden. Während manche Institute schon auf Zuruf die Konten schließen, lassen sich andere Banken auch durch die Androhung von Schadensersatzklagen nicht beeindrucken.
II. Antrag auf Nachlasssicherung durch Kontensperrung
Rz. 66
Bis feststeht, wer Erbe geworden ist, kann das Nachlassgericht im Wege der Nachlasssicherung gem. § 1960 Abs. 1 BGB einzelne Nachlassgegenstände vor dem Zugriff Dritter sichern. Weil das Nachlassgericht insoweit von Amts wegen rechtspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, reicht im Prinzip eine Anregung aus.
Bei der chronischen Überlastung der meisten Nachlassgerichte sollte man einen entsprechenden Antrag telefonisch ankündigen und die Eilbedürftigkeit darlegen.
Rz. 67
Muster 2.5: Antrag auf Kontensperrung beim Nachlassgericht
Muster 2.5: Antrag auf Kontensperrung beim Nachlassgericht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
Nachlasssache _________________________, AZ _________________________
Wir vertreten Frau _________________________, die Haushälterin des am _________________________ verstorbenen _________________________. Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten unserer Mandantin mitgeteilt, dass sie als Alleinerbin vorgesehen sei. Das erwähnte Testament wurde noch nicht aufgefunden, eine eventuell bei einem Nachlassgericht hinterlegte Verfügung von Todes wegen ist noch nicht eröffnet worden. Der oder die Erben sind somit unbekannt.
Der Enkel des Verstorbenen hat eine Bankvollmacht über sämtliche Konten bei der _________________________-Bank.
Der Enkel des Verstorbenen hat massive finanzielle Probleme, so dass zu befürchten ist, dass er die Vollmacht missbraucht. Er hat zudem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass Rückforderungsansprüche nicht realisiert werden könnten.
Wir beantragen daher, die Konten bei der _________________________-Bank zu sperren.
Rechtsanwalt
Rz. 68
Hinweis
Die Anordnung einer Kontensperre als Maßnahme der Nachla...