Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 45
Der Testamentsvollstrecker ist nach Annahme des Amtes im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsbefugnis gem. § 2205 S. 1 BGB berechtigt, bestehende Vollmachten zu widerrufen, wenn die letztwillige Verfügung dem nicht entgegensteht.
Rz. 46
Auf Seiten des Bevollmächtigten ist daher immer genau zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung überhaupt das Recht zum Widerruf umfasst. Dies wird z.B. nicht der Fall sein, wenn die Testamentsvollstreckung auf einen Teil des Nachlasses beschränkt ist, der keine Berührungspunkte mit der Vollmacht hat. Ist der Testamentsvollstrecker z.B. nur mit der Verwaltung der Immobilien betraut, kann er Bankvollmachten allenfalls für Hausgeldkonten widerrufen.
Rz. 47
Weiterhin kann der Bevollmächtigte einwenden, dass der Testamentsvollstrecker zwar im Interesse des Erblassers für den Nachlass handeln darf, aber umgekehrt der Wille des Erblassers die Grenzen seines Handelns markiere. Wenn der Erblasser durch Erteilung einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten nach dem Tod angeordnet hat, stehen beide – Bevollmächtigter und Testamentsvollstrecker – gleichrangig nebeneinander.
Formal gesehen steht natürlich der Testamentsvollstrecker als "verlängerter Arm" des Erblassers über dem Bevollmächtigten. Andererseits ist hier das Feld der Auslegung eröffnet über Inhalt des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einerseits und die Reichweite des Erblasserwillens bei Anordnung der Testamentsvollstreckung andererseits. Der "wahre" Wille des Verstorbenen bleibt meist ungeklärt. Widersprüchliches bzw. unbedachtes Handeln ist eine typisch menschliche Eigenschaft, die der Rechtsfindung in solchen Fällen eher hinderlich ist.