Rz. 10

Art. 4 Nr. 10 DSGVO definiert den Begriff des "Dritten" als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.[30] Jeder, der durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter Daten erhält oder solche für die vorgenannten Personen in sonstiger Weise verarbeitet, ohne dabei unmittelbar weisungsgebunden tätig zu werden oder – z.B. als Beschäftigter oder Teil der verantwortlichen Stelle – in die Datenverarbeitungsvorgänge eingebunden wird, ist dementsprechend als "Dritter" im Sinne der DSGVO zu begreifen. Mit Blick auf die Ausführungen zur Bestimmung des Verantwortlichen[31] stellt sich auch hier die Frage, ob konzernverbundene Unternehmen, die unter beherrschendem Einfluss stehen, insoweit als "Dritte" im Sinne der DSGVO einzustufen sind.

[30] Zum Begriff des Dritten in der Datenschutzrichtlinie vgl. Art. 2f der Datenschutzrichtlinie; zum bisherigen deutschen Recht § 3 Abs. 8 S. 2 und 3 BDSG
[31] Hierzu unter I. Rdn 2.

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