_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Allgemeines
Sie wollen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, da Ihnen ein Titel vorliegt und der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor (Titel, Klausel, Zustellung). Sie müssen nun abwägen, welche Vollstreckungsmaßnahmen zweckmäßigerweise ergriffen werden sollen und können.
2. Vollstreckungsarten und Vollstreckungsgegenstände
Die Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen, lassen sich nach den Vollstreckungsarten und nach dem Vollstreckungsgrund unterscheiden, je nachdem worauf Ihr Titel lautet und welche Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind.
a) Wegen Geldforderungen
Aus einem Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid), mit dem eine Geldforderung vollstreckt wird, kann wie folgt vorgegangen werden:
Zwangsvollstreckung
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in bewegliche Sachen |
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in Geldforderungen |
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in laufende Bezüge |
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in sonstige Rechte |
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in Grundstücke:
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Zwangsversteigerung |
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Zwangsverwaltung |
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Teilungsversteigerung |
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b) Wegen sonstiger Ansprüche
Bei einem anderen Titel, der z.B. auf Herausgabe einer beweglichen Sache, Räumung einer Wohnung oder Vornahme einer sonstigen Handlung gerichtet ist, stehen folgende Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Zwangsvollstreckung
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auf Herausgabe beweglicher Sachen |
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auf Räumung und Herausgabe |
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Ersatzvornahme |
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Verhängung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln |
3. Kosten
Eine Rechtschutzversicherung übernimmt regelmäßig nur die Kosten für drei Vollstreckungsversuche.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung können je nach Vollstreckungsart sehr unterschiedlich ausfallen. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten des Vollstreckungsorgans (Gerichtsvollzieher- oder Gerichtskosten), etwaigen Auslagen (z.B. für eine Spedition bei einer Wohnungsräumung) und den Anwaltsgebühren. Eine Rechtschutzversicherung übernimmt regelmäßig nur die Kosten für drei Vollstreckungsversuche.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)