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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie haben einen Titel erwirkt, der auf Herausgabe von beweglichen Sachen oder auf Räumung einer Immobilie gerichtet ist.
1. Herausgabe von beweglichen Sachen
Einen Herausgabeanspruch realisiert der Gläubiger dadurch, dass er den für den Bezirk des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme des betroffenen Gegenstandes beauftragt.
Gestattet der Schuldner dem Gerichtsvollzieher keinen Zutritt, kann der Gläubiger den Erlass eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses beantragen. Mit diesem Durchsuchungsbeschluss ist der Gerichtsvollzieher befugt, die Wohnung des Schuldners – notfalls gewaltsam – öffnen zu lassen und sie nach dem Gegenstand zu durchsuchen.
Der Antrag auf Erteilung des Durchsuchungsbeschlusses kann zeitsparend bereits mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt werden, bedingt für den Fall der Zutrittsverweigerung. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht antrifft.
2. Räumung von Immobilien
Bei Räumungsansprüchen, insbesondere bei der Räumung von Wohnraum, wird ebenfalls der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dieser fordert den Schuldner zur Räumung auf und legt einen Räumungstermin fest. Ist bis zu diesem Termin nicht freiwillig geräumt, wird die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt. Dieser beauftragt auch einen Spediteur. Die Möbel werden in die neue Wohnung des Schuldners verbracht, in eine öffentlich zugewiesene Notunterkunft oder – wenn dies nicht möglich ist – eingelagert. Nach Ablauf der Lagerfrist werden die eingelagerten Gegenstände dann versteigert oder vernichtet.
3. Kosten
Die Räumung einer Wohnung ist für den Gläubiger kostspielig, da er für die gesamten Kosten in Vorlage treten muss. Dabei handelt es sich oft um mehrere tausend EUR.
Als Alternative existiert die kostengünstigere Variante nach dem "Berliner Modell". Bei dieser Räumung setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz und lässt ein neues Türschloss montieren. Er räumt die Wohnung jedoch nicht. Das führt dazu, dass der Gläubiger für die Unterbringung und Sicherung der Einrichtung des Schuldners verantwortlich und auch haftbar ist. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, seine Einrichtungsgegenstände herauszuverlangen, soweit diese nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Gegenstände, die einen Monat nach der Räumung nicht vom Mieter herausverlangt wurden, können öffentlich versteigert werden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)