Rz. 2

& Zu 2.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt im Klauselerteilungsverfahren nach den §§ 724 ff. ZPO. Die Vollstreckungsklausel besteht gemäß § 725 ZPO aus dem amtlichen Vermerk

"Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

Insbesondere bei Vollstreckungsbescheiden ist die Erteilung einer Klausel nicht notwendig, wenn die Vollstreckungsklausel nicht für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger und nicht gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll, vgl. § 796 Abs. 1 ZPO.

Grundsätzlich erfolgt die Prüfung der Vollstreckungsreife eines Titels im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Vollstreckbarkeit von der Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO), vom Angebot einer Gegenleistung bei Zug-um-Zug Titeln (§ 756 ZPO) oder vom Eintritt eines Kalendertages (§ 751 Abs. 1 ZPO) abhängt. In den entsprechenden Fällen wird zwar bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt, jedoch kann die Zwangsvollstreckung erst nach Eintritt/Erfüllung dieser besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen beginnen.

Im Hinblick auf die Vollstreckung bei Klagen auf Leistung Zug-um-Zug sollte bereits im Klageverfahren ein Feststellungsantrag dahingehend gestellt worden sein, dass das Gericht feststellt, dass sich der Gläubiger in Verzug befindet, weil dadurch aufgrund des Tenors des Urteils gegenüber dem Gerichtsvollzieher der Beweis geführt werden kann, dass sich der Schuldner im Annahmeverzug befindet, § 756 Abs. 1 ZPO, und das tatsächliche Angebot der Gegenleistung nicht erbracht werden muss.

Wird dies versäumt und ist ein tatsächliches Angebot durch den Gerichtsvollzieher kaum möglich (z.B. große Maschine) ist ein Haftungsfall des Rechtsanwalts vorprogrammiert.

 

Rz. 3

& Zu 3.

Ist der Mandant rechtschutzversichert?

Wenn nicht, versagen die Gerichte zunehmend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, auch wenn für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Begründet wird dies mit der Hilfe, die den Gläubigern durch die Gerichte gewährt wird.

Durch die Rechtschutzversicherung werden regelmäßig nur drei Vollstreckungsversuche kostenmäßig übernommen.

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