Prof. Dr. iur. Michael Sattler
Rz. 6
& 1. Grundsatz
Voraussetzung ist, dass das Vermögen des Schuldners eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung überhaupt zulässt.
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Ist die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich sinnvoll, d.h. verfügt der Schuldner überhaupt über Vermögen oder Vermögensgegenstände? |
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Ist eine Zwangsvollstreckung überhaupt oder nur eingeschränkt möglich, weil der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft in den letzten zwei Jahren abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde? |
Daher ist dringend zu empfehlen, nicht nur vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern auch vor einer Titulierung des Anspruchs zu prüfen, ob der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde:
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Falls der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist zu beachten, dass er grundsätzlich nur alle zwei Jahre zur Abgabe verpflichtet ist (vgl. § 802d Abs. 1 ZPO). Eine Titulierung ist trotzdem sinnvoll und jederzeit möglich. |
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Falls über das Vermögen des Schuldners bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt es darauf an, ob Ihre Forderung vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden ist. Falls die Forderung vorher entstanden ist, kann die Forderung nur noch im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Eine Titulierung ist dafür nicht erforderlich. Ist sie dagegen nach Eröffnung des Verfahrens entstanden, sind Sie "Neugläubiger". Die Forderung sollte dann tituliert werden, da eine Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht möglich ist und die Forderung auch nicht durch die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens erlischt. |
Bei Eintragung einer Sicherungshypothek oder der Zwangsversteigerung ist zu beachten, dass nach § 866 ZPO der Wert der Forderung 750 EUR übersteigen muss. Zinsen, die lediglich Nebenforderung sind, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Titulierte Zinsen werden aber dazugerechnet, wenn sie vom Gläubiger bis zum Tag der Antragsstellung kapitalisiert, das heißt ausgerechnet und als eigenständiger Betrag ausgewiesen werden.
Rz. 7
& 2. Kosten
Ist der Mandant rechtsschutzversichert?
Wenn nicht, versagen die Gerichte zunehmend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, auch wenn für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Begründet wird dies mit der Hilfe, die den Gläubigern durch die Gerichte gewährt wird.
Bei nicht rechtschutzversicherten Mandanten ist daher stets vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und zu begründen.
Zu beachten ist, dass durch eine Rechtschutzversicherung regelmäßig nur drei Vollstreckungsversuche kostenmäßig übernommen werden.