Prof. Dr. iur. Michael Sattler
Rz. 9
& 1. Allgemeines
Zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts, der für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. Der Antrag ist daher an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen AG zu richten. Die Formulare können bspw. auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz heruntergeladen werden.
Die Vollstreckung aus dem Titel kann mit der Zustellung verbunden werden.
Sollen Kosten geltend gemacht werden, die nicht tituliert und erst nach Ausspruch des Urteils entstanden sind (Kosten zur Vorbereitung der Vollstreckung und vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen), sind entsprechende Kostenbelege zur Glaubhaftmachung dem Antrag beizufügen.
Um Kosten zu sparen, kann auch wegen eines Teilbetrages die Vollstreckung beantragt werden. Vorsorglich sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Teilbetrag handelt und der Titel auch bei Zahlung des Teilbetrages nicht an den Schuldner ausgehändigt werden darf.
Die mit der Hauptforderung geltend zu machenden Zinsen sind bis zum Tag der Auftragserteilung auszurechnen.
Es ist gleichzeitig im Antrag anzugeben, ob der Gerichtsvollzieher Ratenzahlungen annehmen darf. Eine Möglichkeit die sich in der Praxis als durchaus erfolgreich herausgestellt hat.
Sollte es zur Abgabe der Vermögensauskunft kommen, ist anzugeben, ob der Gläubiger oder sein Vertreter an der Sitzung teilnehmen wollen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn dem Gläubiger die finanziellen Hintergründe bekannt sind.
Es können dem Antrag auch weitere Fragen beigefügt werden. Diese müssen sachdienlich sein, da der Gerichtsvollzieher sie ansonsten nicht beantworten muss. Diesbezüglich sind die Erfahrungen aber unterschiedlich, wie der einzelne Gerichtsvollzieher damit umgeht. Verweigert der Gerichtsvollzieher die Beantwortung der Zusatzfragen, ist das Rechtsmittel der Erinnerung gem. § 766 ZPO möglich.
In den aktuellen Vordrucken, die für Vollstreckungsaufträge zu verwenden sind, können weitergehende Auskünfte durch den Gerichtsvollzieher eingeholt werden (vgl. § 755 Abs. 1 und 2 und § 802l Abs. 1 ZPO). Daraus folgen weitere Kosten, die jedoch im Einzelfall durchaus sinnvoll investiert sein können.
Von der Möglichkeit, eine Austauschpfändung vorzunehmen, wird nicht häufig Gebrauch gemacht, diese sollte aber als Option im Auge behalten werden. Sinnvoll könnte z.B. sein, das Handy des Schuldners, insbesondere iPhone, iPad, Laptop, Tablet o.Ä. zu pfänden.
Gegenstände, die ein Dritter in Gewahrsam hat, kann der Gerichtsvollzieher nicht an sich nehmen, wenn der Dritte widerspricht. Den Herausgabeanspruch des Schuldners muss der Gläubiger pfänden und sich überweisen lassen.
Von der Vorpfändung gem. § 845 ZPO wird in der Praxis nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Der Mandant sollte jedoch stets auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, damit für eine verspätete und deshalb vereitelte Forderungspfändung nicht der Anwalt verantwortlich gemacht wird.
Rz. 10
& 2. Kosten
Ist der Mandant rechtschutzversichert?
Wenn nicht, versagen die Gerichte zunehmend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, auch wenn für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Begründet wird dies mit der Hilfe, die den Gläubigern durch die Gerichte gewährt wird.
Bei nicht rechtschutzversicherten Mandanten ist daher stets vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und zu begründen.
Zu beachten ist, dass durch eine Rechtschutzversicherung regelmäßig nur drei Vollstreckungsversuche kostenmäßig übernommen werden.