Rz. 159
Im Rahmen laufender Unterhaltsverfahren gilt für alle Beteiligten die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Ein Beteiligter, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was die Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte.[243]
Rz. 160
Ändern sich während des gerichtlichen Verfahrens die maßgeblichen Verhältnisse, müssen Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen.
Rz. 161
Jedoch trifft den Unterhaltspflichtigen auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Wahrheitspflicht nur eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Umstände, die die Unterhaltsberechnung aktuell beeinflussen können. Dies ist bei bloßen unbestimmten Erwerbsaussichten nicht der Fall.[244]
Rz. 162
In der Praxis relevant sind die folgenden Fälle:
▪ | die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit,[245] |
▪ | Verbesserung der Einkommenssituation,[246] |
▪ | der Wegfall unterhaltsbegründender Umstände, wie z.B. die Beendigung des Studiums bei einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind oder die Aufnahme einer Lehre, und |
▪ | die Heirat. |
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