Dr. iur. Wolfram Viefhues
a) Adressat der Auskunftsverpflichtung
Rz. 139
§ 236 Absatz 1 FamFG erlaubt dem Gericht, bestimmte Auskünfte und Belege zum Einkommen dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehenden Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Davon umfasst werden auch solche Anordnungen, die zuvor nach § 235 Abs. 2 FamFG – also auf Antrag des Verfahrensgegners – ergangen sind.
Rz. 140
Die Einholung der Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Allerdings gibt auch hier Absatz 2 der Norm dem Verfahrensgegner ein Antragsrecht.
Rz. 141
Dabei sind die zur Auskunftsverpflichteten Personen und Stellen im Gesetz abschließend aufgeführt:
1. |
Arbeitgeber, |
2. |
Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, |
3. |
sonstige Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen, |
4. |
Versicherungsunternehmen oder |
5. |
Finanzämter. |
Die Aufzählung ist abschließend. Banken fallen nicht unter § 236 FamFG.
b) Umfang der Auskunftsverpflichtung des Dritten
Rz. 142
Die Auskunftspflicht Dritter erstreckt sich nur auf die Einkünfte eines Beteiligten, abweichend von § 235 FamFG nicht aber auf das das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Rz. 143
Dagegen sind Erträge des Vermögens, wie etwa Zinsen, mitzuteilen, denn diese zählen zu den Einkünften. Der Bestand des Vermögens zu einem bestimmten Stichtag spielt dagegen für die Berechnung des Unterhalts nur eine untergeordnete Rolle und ist daher vom Auskunftsrecht des Gerichts nicht umfasst.
Rz. 144
Auch der Dritte hat die Auskunft entsprechend den gerichtlichen Vorgaben in Form einer systematischen Zusammenstellung – ggf. mit den angeforderten Belegen – zu leisten.
Rz. 145
Verlangt wird, dass zwischen dem Auskunftsverlangen gegenüber dem Dritten und der zuvor gem. § 235 erfolgten Auskunftsauflage an den Verfahrensbeteiligten Identität hinsichtlich Einkunftsart und Zeitraum bestehen müsse; der Gesetzgeber wolle Ausforschungen vermeiden. Gegen diese Einschränkung bestehen hinsichtlich des Zeitraums aus praktischen Gründen Bedenken im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf. Hat ein Beteiligter stark schwankende Einkünfte, gebietet vielmehr das gesetzgeberische Ziel, eine möglichst sachlich richtige Entscheidung über den Unterhalt zu treffen, auch möglichst aktuelle Informationen zu erhalten. Bezog sich die Auskunftsanforderung an den Beteiligten selbst aber auf einen Zeitraum, der – insbesondere wegen der Verzögerung durch den Auskunftspflichtigen – jetzt erheblich in der Vergangenheit liegt, so ist nicht einzusehen, dass sich das Gericht jetzt nur veraltete Daten vom Arbeitgeber geben lassen darf. Ein schutzwürdiges Interesse des – die Auskunft verweigernden – Beteiligten ist hier gerade nicht zu erkennen. Dem Arbeitgeber darf daher aufgegeben werden, die jetzt aktuellen Daten mitzuteilen.
c) Form der Auskunftsverpflichtung
Rz. 146
Auch hier veranlasst das Gericht die Einholung der Auskünfte durch prozessleitende Verfügung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es nicht. Die Auflage ist dem Adressaten zuzustellen, wenn eine Frist gesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Anordnung kann in jeder Tatsacheninstanz ergehen.
Rz. 147
Nach § 235 Abs. 3 FamFG ist die Anordnung den Beteiligten mitzuteilen – also auch dem Beteiligten, um dessen Einkünfte es nicht geht.
Die Auskunft des Dritten kann unter den Voraussetzungen des § 236 Abs. 4 i.V.m. § 390 ZPO (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) erzwungen werden.