Dr. iur. Wolfram Viefhues
a) Auskunft zum Einkommen
Rz. 18
Geschuldet wird eine umfassende Auskunft, die alle Positionen beinhalten muss, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können.
Mitzuteilen sind folglich sämtliche Einkünfte – also auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen und Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie Krankengeld und sonstige Sozialleistungen. Dazu zählen auch Steuererstattungen, die im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind, ebenso Spekulationsgewinne und Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzrente.
Rz. 19
Es muss jedoch mindestens die Einkunftsart bezeichnet werden, über die Auskunft verlangt wird. Bei einem Beleganspruch sie die verlangten Belege so genau wie möglich zu bezeichnen, denn die Frage, um welche Belege vorgelegt werden sollen, kann nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Rz. 20
Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beeinträchtigen. Denn Zweck der Vorschrift ist es, Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich zu klären. Angegeben werden müssen daher auch Abzüge und Belastungen. Erforderlich sind auch Informationen zu den weiteren für die Unterhaltsberechnung relevanten Positionen wie beispielsweise Krankenversicherungen und Vorsorgeaufwendungen.
Rz. 21
Daher müssen auch vorhandene anderweitige vor- und gleichrangige Unterhaltsberechtigte mitgeteilt werden, denn nur so kann die Unterhaltsberechtigte ihren Anspruch ggf. konkret berechnen, wenn diese Belastungen bekannt sind (siehe Rdn 28). Jedoch besteht keine Verpflichtung, über eigene mögliche unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzungen Auskunft zu erteilen.
Rz. 22
Die Auskunft ist wahrheitsgemäß zu geben. Das Verschweigen von anrechenbaren Einkünften im Unterhaltsrechtsstreit kann als versuchter Prozessbetrug die Verwirkung rechtfertigen, aber auch Schadensersatzansprüche auslösen.
b) Auskunft zum Vermögen
Rz. 23
Da auch der Stamm des Vermögens Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (vgl. § 17 Rdn 44) bzw. beim Unterhaltsberechtigten auf seinen Bedarf haben kann, muss auch darüber Auskunft erteilt werden. Auch wenn eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstammes nicht bestehen sollte, kann das Vermögen für den Fall fiktiver Anrechnung von Kapitaleinkünften bei Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Kapitalanlage von Bedeutung sein.
Rz. 24
Jedoch ergibt sich aus § 1605 BGB keine Auskunftspflicht über den Verbleib eines Vermögensgegenstandes oder über die Verwendung eines Sparguthabens während der Ehe. Auch eine Auskunft über zukünftige Entwicklungen kann nicht verlangt werden, sondern immer nur über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
c) Kein Verweigerungsrecht
Rz. 25
Der Auskunftspflichtige hat kein Recht, bestimmte Teile der Auskunft zu verweigern.
Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Unterhalt rechtfertigen. Das Familiengericht kann sogar Auskünfte über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 236 FamFG. Die Sicherung der wirtschaftlichen Basis des minderjährigen Kindes hat folglich sogar Vorrang vor dem Steuergeheimnis. Das Interesse des Auskunftbegehrenden geht dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder eines Dritten grundsätzlich vor; arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht zur Verweigerung der Auskunft.
Rz. 26
Es besteht auch kein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der in einer Entgeltbescheinigung enthaltenen Daten, da es sich bei den Lohnbescheinigungen um eine übliche und vom Gesetz in § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB besonders hervorgehobene Form der Auskunftserteilung handelt (vgl. auch die §§ 235, 236 Fam...