Rz. 42

Der Auskunftspflichtige hat nach § 259 BGB und § 260 BGB – wie bei einer Rechnungslegung – eine geordnete, systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben (Einnahmen und Ausgaben) zu erstellen.

Die Bezeichnung der einzelnen in der Auskunft enthaltenen Positionen muss so eindeutig sein, dass sie dem Auskunftsberechtigten ermöglicht, hieraus die unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Position zu erkennen.[68]

 

Rz. 43

Der Beteiligte, dem eine Auskunft aufgegeben wird, hat eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu erstellen, um dem Gericht und dem Gegner ohne übermäßigen Aufwand eine Berechnung des Einkommens zu ermöglichen. Die Einreichung mehrerer Unterlagen, aus denen die Daten im Einzelnen zu ermitteln sind, genügt nicht; vielmehr ist eine in sich geschlossene schriftliche Aufstellung erforderlich.

 

Rz. 44

Auferlegt werden kann daher eine Auskunft zu folgenden Positionen

Einkünfte jeglicher Art
die dazugehörigen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen Abzüge
Vermögen, Vermögensgegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt
speziell selbstgenutztes Wohneigentum

persönliche Verhältnisse

Familienstand (neue Eheschließung oder Scheidung),
Anzahl und alter unterhaltsberechtigter Kinder,
anderweitige Partnerschaften
speziell die Erwerbsbiografie (erlernter Beruf, absolvierte Ausbildung, Studium, berufliche Entwicklung),

wirtschaftliche Verhältnisse

Schulden (mit Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Kreditaufnahme, Höhe und Laufzeit der Raten, Restschuld)
Unterhaltsverpflichtungen
ggf. die gesonderte Auflage der Vorlage dazugehöriger Belege (dazu Rdn 56).
 

Rz. 45

Anzugeben sind auf Verlangen sämtliche Einkünfte – also auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und Nebentätigkeiten. Dazu zählen auch Steuererstattungen, die im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind.

 

Rz. 46

Erforderlich ist eine Auskunft über einen ausreichend langen Zeitraum, um für eine Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erlangen.

Daher müssen bei unselbstständig Erwerbstätigen im Regelfall die Einkünfte eines kompletten Jahres mitgeteilt werden, es können aber auch Informationen über die zurückliegenden zwölf Kalendermonate gefordert werden.[69] Bei schwankenden Einkünften, z.B. aus Vermietung/Verpachtung oder Kapital, sind dagegen regelmäßig nur Einkünfte aus vollen Kalenderjahren mitzuteilen.[70]

 

Rz. 47

Bei Selbstständigen bezieht sich die Auskunft im Regelfall auf einen Zeitraum von 3 Jahren,[71] in Ausnahmefällen kann auch für mehr als 3 Jahre Auskunft begehrt werden.[72] Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind.[73]

 

Rz. 48

Auch die "Fehlenanzeige" – also die Erklärung, Einkommen oder Vermögen sei nicht vorhanden – ist eine umfassende Auskunft.

[68] Schürmann, FuR 2005, 49, 50.
[69] OLG München v. 25.11.1997 – 12 UF 1480/97, FamRZ 1999, 453; AG Ludwigsburg v. 1.9.1999 – 2 F 624/99, FamRZ 2000, 1221–1222.
[70] OLG München v. 25.11.1997 – 12 UF 1480/97, FamRZ 1999, 453.
[71] OLG Karlsruhe v. 6.11.1986 – 2 UF 172/86, NJW-RR 1987, 1477–1478; OLG Düsseldorf v. 20.4.1998 – 3 WF 6/98, OLGR Düsseldorf 1999, 274; KG v. 25.1.1996 – 16 UF 6806/95, FamRZ 1997, 360–361.
[73] OLG Stuttgart v. 12.6.1990 – 18 UF 94/90, FamRZ 1991, 84–85.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?