Rz. 153
Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte können einer Auskunftserteilung nicht entgegengehalten werden, denn dem Unterhaltsinteresse gebührt der Vorrang von Geheimhaltungsinteressen.[237] Für die Auskunftsperson gelten die Rechtsfolgen des § 390 ZPO (Auferlegung der Kosten, Festsetzung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft im Falle der unberechtigten Weigerung).
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