Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 2
Die grundlegende Vorschrift für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist § 1605 BGB und gilt direkt für den Verwandtenunterhalt. Auf sie wird jedoch verwiesen beim Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) ebenso wie beim Geschiedenenunterhalt (§ 1580 Satz 2 BGB) und beim Unterhaltsanspruch zwischen den unverheirateten Eltern des Kindes (§ 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein Anspruch gegen Verwandte der Seitenlinie – Geschwister – besteht aus § 1605 BGB auch dann nicht, wenn von deren Leistungsfähigkeit die Höhe der eigenen Verpflichtungen abhängt.
Rz. 3
Unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche dienen dazu, die notwendigen Informationen über die unterhaltsrechtlich relevante finanzielle Situation der Gegenseite zu erhalten und damit – falls keine Einigung erzielt werden kann – einen Rechtsstreit über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung vorzubereiten. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dass bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen alle notwendigen Fakten bekannt gegeben sind, damit möglichst gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Ein korrektes vorgerichtliches Auskunftsverlangen hat aber auch Bedeutung für den Verzug, also die spätere Durchsetzung rückständigen Unterhaltes.
Rz. 4
Sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen steht der Auskunftsanspruch zu; die Gegenseite ist also auch zur Auskunft verpflichtet. Gegenüber einem Auskunftsanspruch kann jedoch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Rz. 5
Auskunft ist zu erteilen für Unterhaltszwecke. Der Auskunftsberechtigte soll folglich vor einem Rechtsstreit die Möglichkeit erhalten, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, um die Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können
Damit korrespondieren die Kostenregelungen des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG. Ein Auskunftspflichtiger, der seiner Verpflichtung zur verlangten Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und damit Veranlassung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gesetzt hat, kann die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt bekommen (Kostenstrafe). Hat der Gläubiger also den Schuldner durch eine sorgfältige Auskunftsforderung (§ 1613 BGB) mit dem gesetzlichen Unterhalt in Verzug gesetzt und werden Unterlagen zur mangelnden Leistungsfähigkeit vom Schuldner erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, trifft die Kostenlast grundsätzlich den Schuldner.
I. Voraussetzungen des Auskunftsanspruches nach § 1605 BGB
Rz. 6
Der Auskunftsanspruch ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch zum jeweiligen Unterhaltsanspruch. Folglich müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sein, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind. Zudem muss der sich daraus ergebende Auskunftsanspruch fällig sein.
Rz. 7
Die gewünschte Auskunft muss für den Unterhaltsanspruch relevant sein. Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist. So ist z.B. ein Auskunftsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten immer schon dann gegeben, wenn Quotenunterhalt in Betracht kommt.
Rz. 8
Dementsprechend müssen für ein gerichtliches Auskunftsverfahren die Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch zumindest in ihren wesentlichen Eckpunkten dargelegt werden. Folglich bestehen für ein gerichtliches Auskunftsverfahren keine Erfolgsaussichten, wenn die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nicht dargelegt werden. Begehrt ein volljähriges Kind Auskunft, ist Verfahrenskostenhilfe zumindest dann zu verweigern, wenn aufgrund der aus der Akte erkennbaren Fakten ein Unterhaltsanspruch nicht einmal wahrscheinlich erscheint.
Rz. 9
Auskunft wird dagegen nicht geschuldet, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
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Das ist z.B. dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird oder ein Anspruch also z.B. beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet. |
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Lie... |