Rz. 142

Die Auskunftspflicht Dritter erstreckt sich nur auf die Einkünfte eines Beteiligten, abweichend von § 235 FamFG nicht aber auf das das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.[223]

 

Rz. 143

Dagegen sind Erträge des Vermögens, wie etwa Zinsen, mitzuteilen, denn diese zählen zu den Einkünften.[224] Der Bestand des Vermögens zu einem bestimmten Stichtag spielt dagegen für die Berechnung des Unterhalts nur eine untergeordnete Rolle und ist daher vom Auskunftsrecht des Gerichts nicht umfasst.[225]

 

Rz. 144

Auch der Dritte hat die Auskunft entsprechend den gerichtlichen Vorgaben in Form einer systematischen Zusammenstellung – ggf. mit den angeforderten Belegen – zu leisten.[226]

 

Rz. 145

Verlangt wird, dass zwischen dem Auskunftsverlangen gegenüber dem Dritten und der zuvor gem. § 235 erfolgten Auskunftsauflage an den Verfahrensbeteiligten Identität hinsichtlich Einkunftsart und Zeitraum bestehen müsse; der Gesetzgeber wolle Ausforschungen vermeiden.[227] Gegen diese Einschränkung bestehen hinsichtlich des Zeitraums aus praktischen Gründen Bedenken im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf. Hat ein Beteiligter stark schwankende Einkünfte, gebietet vielmehr das gesetzgeberische Ziel, eine möglichst sachlich richtige Entscheidung über den Unterhalt zu treffen, auch möglichst aktuelle Informationen zu erhalten. Bezog sich die Auskunftsanforderung an den Beteiligten selbst aber auf einen Zeitraum, der – insbesondere wegen der Verzögerung durch den Auskunftspflichtigen – jetzt erheblich in der Vergangenheit liegt, so ist nicht einzusehen, dass sich das Gericht jetzt nur veraltete Daten vom Arbeitgeber geben lassen darf. Ein schutzwürdiges Interesse des – die Auskunft verweigernden – Beteiligten ist hier gerade nicht zu erkennen. Dem Arbeitgeber darf daher aufgegeben werden, die jetzt aktuellen Daten mitzuteilen.

[223] Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 236 FamFG Rn 1; Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 10 Rn 67.
[224] Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 10 Rn 67.
[225] Keidel/Weber, § 236 Rn 3.
[226] Klein in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2016, § 236 FamFG Rn 4; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 2011, § 236 Rn 13.
[227] Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 10 Rn 67.

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