Rz. 25

Der Auskunftspflichtige hat kein Recht, bestimmte Teile der Auskunft zu verweigern.

Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Unterhalt rechtfertigen.[47] Das Familiengericht kann sogar Auskünfte über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 236 FamFG. Die Sicherung der wirtschaftlichen Basis des minderjährigen Kindes hat folglich sogar Vorrang vor dem Steuergeheimnis. Das Interesse des Auskunftbegehrenden geht dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder eines Dritten grundsätzlich vor;[48] arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht zur Verweigerung der Auskunft.[49]

 

Rz. 26

Es besteht auch kein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der in einer Entgeltbescheinigung enthaltenen Daten, da es sich bei den Lohnbescheinigungen um eine übliche und vom Gesetz in § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB besonders hervorgehobene Form der Auskunftserteilung handelt (vgl. auch die §§ 235, 236 FamFG), die dem Unterhaltsberechtigten eine Überprüfung der Unterhaltsbemessung ermöglichen soll.[50]

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