Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 6
Der Auskunftsanspruch ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch zum jeweiligen Unterhaltsanspruch. Folglich müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sein, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind. Zudem muss der sich daraus ergebende Auskunftsanspruch fällig sein.
Rz. 7
Die gewünschte Auskunft muss für den Unterhaltsanspruch relevant sein. Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist. So ist z.B. ein Auskunftsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten immer schon dann gegeben, wenn Quotenunterhalt in Betracht kommt.
Rz. 8
Dementsprechend müssen für ein gerichtliches Auskunftsverfahren die Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch zumindest in ihren wesentlichen Eckpunkten dargelegt werden. Folglich bestehen für ein gerichtliches Auskunftsverfahren keine Erfolgsaussichten, wenn die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nicht dargelegt werden. Begehrt ein volljähriges Kind Auskunft, ist Verfahrenskostenhilfe zumindest dann zu verweigern, wenn aufgrund der aus der Akte erkennbaren Fakten ein Unterhaltsanspruch nicht einmal wahrscheinlich erscheint.
Rz. 9
Auskunft wird dagegen nicht geschuldet, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
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Das ist z.B. dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird oder ein Anspruch also z.B. beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet. |
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Liegt ein wirksamer Unterhaltsverzicht vor, besteht auch keine Auskunftspflicht. |
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Auch kann keine Auskunft verlangt werden, wenn der Auskunftsberechtigte die erforderlichen Informationen selbst kennt. |
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Bisher wurde eine Auskunftspflicht verneint, wenn der Unterhaltspflichtige sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt. Dies kommt in den Fällen des Ehegattenunterhaltes vor, in denen der Unterhaltspflichtige sich nicht "in die Karten schauen lassen" will, um nicht weitere Begehrlichkeiten der Unterhaltsberechtigten zu wecken. Der BGH hat dagegen klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben ist, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist folglich immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht. Dies gilt auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes. |
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Auch bei feststehender Leistungsfähigkeit kann ein Auskunftsanspruch aber dann bestehen, wenn ein Quotenunterhalt festgelegt werden oder sich die Frage der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB stellen könnte. |
Rz. 10
Auch steht der Verwirkungseinwand aus § 1611 BGB oder § 1579 BGB dem Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB regelmäßig nicht entgegen. Denn die notwendige Beurteilung und Abwägung, ob der Unterhaltsanspruch vollständig verwirkt ist, lässt sich ohne Kenntnis der Einkünfte nicht vornehmen. Erst anhand einer differenzierenden Einzelfallprüfung kann entschieden werden, ob der Unterhaltsanspruch gänzlich zu versagen, lediglich herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist. Entfallen kann die Auskunft nur dann, wenn feststeht, dass sie die Unterhaltspflicht unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.