Rz. 121
Mit den Regelungen der §§ 235, 236 FamFG wird das Prinzip der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen nicht verändert; es gilt nicht das Amtsermittlungsprinzip.[179] Denn in Familienstreitsachen obliegt es aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG auch weiterhin den Beteiligten, die für sie günstigen Tatsachen selbst vorzutragen (Beibringungsgrundsatz),[180] denn § 26 FamFG wird ausdrücklich ausgeschlossen.[181]
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