Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 122
Die Auflage des Gerichts muss – schon im Hinblick auf die daran anknüpfenden Mitteilungspflichten aus § 235 Abs. 3 FamFG – möglichst konkret bezeichnet sein. Bei der Auflage zu einer Auskunft über Einkommen muss auch der Zeitraum genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll. Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben werden. Die Auflage, Auskunft über die letzten zusammenhängenden 12 Monate zu erteilen, genügt diesen Anforderungen.
Die verlangten Belege müssen in der Auflage genau bezeichnet werden (s.o. Rdn 51).
Rz. 123
Die Auflage muss schriftlich erfolgen, bedarf aber keiner speziellen Form, sondern kann mit der dazugehörigen Fristsetzung gem. § 235 Abs. 1 Satz 3 und den Belehrungen gem. § 235 Abs. 1 Satz 4 sowohl durch einfache prozessleitende Verfügung als auch in Form eines Beschlusses ergehen. Da gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist, bedarf es auch keiner Rechtsmittelbelehrung. Bei Fristsetzung ist die Anordnung zuzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Rz. 124
Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht von dem Adressaten der Auskunftsauflage zusätzlich eine schriftliche Versicherung anfordern, dass er die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt hat. Diese Versicherung muss durch den Beteiligten selbst abgegeben werden, denn es handelt sich um eine Prozesshandlung dieses Beteiligten. Er kann sich hierzu nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen, es sei denn, dieser handelt als Bote. Damit reicht auch keine "anwaltliche Versicherung" aus, auch nicht über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 286 ZPO. Bei einem minderjährigen Kind erfolgt die Abgabe durch dessen gesetzlichen Vertreter.
Rz. 125
Diese schriftliche Versicherung ist keine eidesstattliche Versicherung und damit als solche nicht strafbewehrt. Falsche Angaben können aber den Tatbestand des (versuchten) Prozessbetruges erfüllen.
Rz. 126
Mit einer Anordnung nach Satz 1 oder 2 soll nach § 235 Abs. 1 Satz 3 FamFG eine angemessene Frist gesetzt werden. Angemessen ist im Regelfall eine Frist von 2–3 Wochen bis höchstens 2–3 Monate. Die Angemessenheit richtet sich nach der Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen und vorzulegenden Belege.
Die Auflage ist den Beteiligten zuzustellen, da eine Frist gesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Das Gericht hat gem. § 235 Abs. 1 Satz 4 FamFG eine dreifache Hinweispflicht:
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es muss auf die Pflicht zur ungefragten Information nach Absatz 4 sowie |
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auf die nach § 236 FamFG möglichen Folgen einer Nichterfüllung der gerichtlichen Auflagen hinweisen. |
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Da die Nichterteilung der Auskunft im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann (§ 243 Satz 2 Ziffer 3), muss zudem noch ein Hinweis auf die mögliche Kostenfolge in der Belehrung enthalten sein. |