Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 39
Der Inhalt der geschuldeten Auskunft wird nicht zuletzt daraus bestimmt, was der Auskunftsberechtigte fordert ("auf Verlangen"). Um Streitigkeiten und Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist bereits bei der Formulierung des Auskunftsbegehrens auf eine präzise Konkretisierung zu achten, die Inhalt und Umfang der Auskunft nicht in das Belieben des Auskunftspflichtigen stellt.
Rz. 40
Bei der Erteilung der Auskunft sind daher präzise, richtige und vollständige Angaben geschuldet. Die Angabe eines ungenauen Wertes ("ein mtl. Netto-Einkommen von ca. 2.290 EUR") genügt nicht.
Rz. 41
Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
1. Auskunft zum Einkommen
Rz. 42
Der Auskunftspflichtige hat nach § 259 BGB und § 260 BGB – wie bei einer Rechnungslegung – eine geordnete, systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben (Einnahmen und Ausgaben) zu erstellen.
Die Bezeichnung der einzelnen in der Auskunft enthaltenen Positionen muss so eindeutig sein, dass sie dem Auskunftsberechtigten ermöglicht, hieraus die unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Position zu erkennen.
Rz. 43
Der Beteiligte, dem eine Auskunft aufgegeben wird, hat eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu erstellen, um dem Gericht und dem Gegner ohne übermäßigen Aufwand eine Berechnung des Einkommens zu ermöglichen. Die Einreichung mehrerer Unterlagen, aus denen die Daten im Einzelnen zu ermitteln sind, genügt nicht; vielmehr ist eine in sich geschlossene schriftliche Aufstellung erforderlich.
Rz. 44
Auferlegt werden kann daher eine Auskunft zu folgenden Positionen
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Einkünfte jeglicher Art |
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die dazugehörigen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen Abzüge |
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Vermögen, Vermögensgegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt |
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speziell selbstgenutztes Wohneigentum |
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persönliche Verhältnisse
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Familienstand (neue Eheschließung oder Scheidung), |
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Anzahl und alter unterhaltsberechtigter Kinder, |
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anderweitige Partnerschaften |
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speziell die Erwerbsbiografie (erlernter Beruf, absolvierte Ausbildung, Studium, berufliche Entwicklung), |
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wirtschaftliche Verhältnisse
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Schulden (mit Höhe, Zeitpunkt und Anlass der Kreditaufnahme, Höhe und Laufzeit der Raten, Restschuld) |
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Unterhaltsverpflichtungen |
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ggf. die gesonderte Auflage der Vorlage dazugehöriger Belege (dazu Rdn 56). |
Rz. 45
Anzugeben sind auf Verlangen sämtliche Einkünfte – also auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und Nebentätigkeiten. Dazu zählen auch Steuererstattungen, die im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind.
Rz. 46
Erforderlich ist eine Auskunft über einen ausreichend langen Zeitraum, um für eine Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erlangen.
Daher müssen bei unselbstständig Erwerbstätigen im Regelfall die Einkünfte eines kompletten Jahres mitgeteilt werden, es können aber auch Informationen über die zurückliegenden zwölf Kalendermonate gefordert werden. Bei schwankenden Einkünften, z.B. aus Vermietung/Verpachtung oder Kapital, sind dagegen regelmäßig nur Einkünfte aus vollen Kalenderjahren mitzuteilen.
Rz. 47
Bei Selbstständigen bezieht sich die Auskunft im Regelfall auf einen Zeitraum von 3 Jahren, in Ausnahmefällen kann auch für mehr als 3 Jahre Auskunft begehrt werden. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind.
Rz. 48
Auch die "Fehlenanzeige" – also die Erklärung, Einkommen oder Vermögen sei nicht vorhanden – ist eine umfassende Auskunft.
2. Auskunft zum Vermögen
Rz. 49
Die Auskunft zum Vermögen bezieht sich auf einen bestimmten Stichtag. Anders als beim Zugewinnausgleichsanspruch gibt es aber hier keine gesetzlich festgelegten Stichtage. In Ermangelung eines solchen erscheint es insbesondere mit dem vorbereitenden Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs am besten vereinbar, auf den Zugang des Aufforderungsschreibens und i...