Rz. 27

Solidarität kann wegen des Beitrags der Unterhaltsberechtigten zum beruflichen Aufstieg und zur Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen geboten sein ("Karriere durch sie"; "ehebedingter Vorteil" beim Unterhaltspflichtigen).

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 26 = BeckRS 2013, 11682

Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte hat allerdings auch in den Blick zu nehmen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat (vgl. auch Senatsurteil vom 21.9.2011 – XII ZR 121/09, FamRZ 2011, 1851 Rn 24).

Stellen sich, was gegebenenfalls näherer Sachaufklärung bedarf, die heutigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers indessen als Fortwirkung von Karrierechancen dar, die sich ihm – gleichsam als ehebedingter Vorteil – nur durch die Übersiedlung nach Deutschland eröffnen konnten, vermag dies grundsätzlich ein höheres Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begründen.

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