Rz. 30

Besonders gute finanzielle Verhältnisse können Anlass für die Beibehaltung eines (nicht herabgesetzten) Unterhalts sein.

 

BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 178/09

Denn auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen unter Umständen auch abgesehen werden.

Überdurchschnittlich günstige wirtschaftliche Verhältnisse werden z.B. bei einem Nettoeinkommen von 4.600 EUR trotz weiterer Unterhaltspflichten angenommen:

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 4 und 30 = BeckRS 2013, 11682

Rn 4: Der Antragsteller ist als Angestellter bei einer Bank beschäftigt. Aus seiner neuen Ehe sind zwei minderjährige, in den Jahren 2004 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen, die von der nicht berufstätigen Ehefrau des Antragstellers betreut werden. Das derzeitige Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt rund 4.600 EUR; er lebt mit seiner neuen Familie mietfrei in einer – allerdings noch nicht lastenfreien – Immobilie.

Rn 30: Es erscheint daher möglich, dass das Beschwerdegericht, welches selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Ansehung der Unterhaltspflicht für seine zweite Ehefrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder durch Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin "nicht übermäßig" belastet werden würde, bei vollständiger Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegnerin einen – gegebenenfalls deutlich herabgesetzten – Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zu belassen.

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