Rz. 12

Den angemessenen Bedarf bestimmt die hypothetische Lebenslage ohne Eheschließung und Kindererziehung.

Was würde die Unterhaltsberechtigte heute – bei hinweggedachter Ehe und Kindererziehung – verdienen?

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 53

Als Rechtsfolge sieht § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Bei der Frage, was die Unterhaltsberechtigte heute verdienen würde, sind im Wesentlichen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

sie steht im Erwerbsleben (so im vorliegenden Fallbeispiel und im Fall 59 Rdn 44)
sie ist im Rentenalter (siehe Fall 62 Rdn 96)
sie ist krank (siehe Fall 61 Rdn 75)

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