Rz. 72
Der Elementarunterhalt enthält keine Altersvorsorge. Ein ehebedingter Nachteil, der nicht durch den Versorgungsausgleich eliminiert wird, kann darin bestehen, dass F nach Zustellung des Scheidungsantrags – und damit außerhalb der Zeit, die vom Versorgungsausgleich erfasst ist – weniger verdient und damit geringere Rentenanwartschaften aufbaut.
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 58
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Kompensation durch den Versorgungsausgleich nicht in die Abwägung einbezogen, zeigt das keinen Rechtsfehler auf. Denn der Versorgungsausgleich ist nicht geeignet, den aus dem ehebedingt verminderten Erwerbseinkommen folgenden Nachteil der Antragsgegnerin (Anm.: von der Zustellung des Scheidungsantrags an) bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand auszugleichen.
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 18
Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene Erwerbstätigkeit aufzubauen.
Im Fallbeispiel heißt dies:
Hätte F nicht geheiratet, würde sie heute aus einem Bruttoeinkommen, das einem Nettoeinkommen von 1.400 EUR entspricht, Rentenanwartschaften aufbauen (2018: 18,6 %).
Tatsächlich hat F aber nur ein geringeres Bruttoeinkommen, nämlich das, das zu ihrem Nettoeinkommen von 1.100 EUR führt.
Dies stellt auf den ersten Blick einen ehebedingten Nachteil dar, der einer Herabsetzung entgegenstehen könnte.
Ein solcher Nachteil besteht aber nicht, wenn dieser Versorgungsnachteil durch einen Altersvorsorgeunterhalt beseitigt werden kann.
BGH, Beschl. v. 22.9.2021 – XII ZB 544/20 Rn 23
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge ist der Unterhaltsgläubiger so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (Senatsbeschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn 35 m.w.N.).
BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 Rn 8
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschluss vom 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 Rn 46 f.).
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 18
Dieser Nachteil wird jedoch ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte – wie hier – zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 Rn 51).
Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte.
Die Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar sowohl bei voller Unterhaltsbedürftigkeit als auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil davon ausgegangen werden kann, dass in Höhe des zugerechneten eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eine der Höhe dieses Einkommens entsprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der zuzubilligende Vorsorgeunterhalt grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die Erwerbstätigkeit bereits erzielten Altersvorsorge dient (Senatsurteil vom 25.11.1998 – XII ZR 33/97, FamRZ 1999, 372, 373; für fiktive Einkommen vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn 797).
Da somit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf zielt, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortsetzenden Versorgungsnachteile auszugleichen, kann dieser Umstand entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden.
Ein ehebedingter Nachteil entsteht auch nicht dadurch, dass die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt unterlassen wurde bzw. wird.
BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12 Rn 48 = BeckRS 2014, 11505
Macht er den Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist aus der ehebedingten Einkommensdifferenz zu errechnen.
BGH, Beschl. v. 26.3.2014 – XII ZB 214/13 Rn 40 = Beck RS 2014, 08...