Rz. 46

Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des 10 %igen Erwerbstätigenbonus betragen das bedarfsbestimmende Einkommen des M 2.880 EUR (3.200 – 320 EUR), das bedarfsbestimmende Einkommen der F 720 EUR (800 – 80 EUR). Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.600 EUR (2.880 + 720 EUR). Der Halbanteil und damit der Einzelbedarf beträgt somit 1.800 EUR.

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