Rz. 49
Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen.
Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB?
1. Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Begrenzung: Grundsatz der Eigenverantwortung
Rz. 50
Siehe hierzu den vorhergehenden Fall 58, Rdn 7 ff.
2. Inhalt des § 1578b
Rz. 51
Im Jahr 2013 wurde § 1578b in Abs. 1 S. 2 und 3 geändert. Die Ehedauer wurde in Satz 2 des Absatz 1 ausdrücklich als weiterer Billigkeitsmaßstab aufgenommen. Dadurch wurde die Nennung der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebedingten Nachteilen in Satz 3 entbehrlich. Die Änderung diente nur der Klarstellung des Willens des Reformgesetzgebers. Die Änderung des Wortlauts des § 1578b BGB hat also zu keinen Inhaltlichen Änderungen geführt.
3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB
Rz. 52
Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung.
Der Betreuungsunterhaltsanspruch
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kann zwar nach § 1578b Abs. 2 der Höhe nach begrenzt werden, |
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aber er kann nicht nach § 1578b Abs. 1 zeitlich begrenzt werden, denn bereits seine Voraussetzungen enthalten eine zeitliche Schranke. |
BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09
Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen (Urteile vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 33; vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn 42 m.w.N.).
Der Unterhaltpflichtige ist beim Betreuungsunterhalt darauf zu verweisen, den (späteren) Wegfall des Unterhalts durch einen Abänderungsantrag zu gegebener Zeit geltend zu machen – eben in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nicht mehr vorliegen oder das Nichtvorliegen sicher vorhersehbar ist.
Eine (scheinbare) Ausnahme vom Grundsatz, dass Betreuungsunterhalt nicht befristet werden kann, gilt dann:
BGH, Urt. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08
Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreuungsunterhalt abzuweisen.
Die Erfolglosigkeit des Unterhaltsbegehrens beruht dann aber schlicht darauf, dass – sicher absehbar – die Voraussetzungen für einen Betreuungsunterhalt nicht mehr vorliegen, und nicht auf einer Befristung.
Eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts ist jedoch möglich.
BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09
Eine … Begrenzung (Anm.: nach § 1578b Abs. 2 BGB) ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt.
Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (Urt. v. 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 m.w.N.).
BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08
Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB … setzt allerdings voraus, dass
einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist
und
andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, Urteile vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124, 1128 Tz. 57 und vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 44 m.w.N.).
Der bereits nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelte Unterhalt von 1.080 EUR (1.800 – 720 EUR) stellt in Höhe von 600 EUR Betreuungsunterhalt dar. Denn 600 EUR entgehen der F infolge Kinderbetreuung; sie verdient in Teilzeit 800 EUR und würde in Vollzeit 1.400 EUR verdienen.
Eine Herabsetzung ist aber nicht bis auf 600 EUR, sondern nur bis auf 800 EUR möglich, weil F dann zusammen mit ihren 800 EUR Eigeneinkommen insgesamt 1.600 EUR hat, also so viel wie sie ohne Eheschließung hätte (angemessener Bedarf).
Ob und ab welchem Zeitpunkt – ggf...