Rz. 66
Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen.
Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB?
1. Grundsatz der Eigenverantwortung als Ausgangspunkt, Inhalt und Anwendungsbereich des § 1578b BGB
Rz. 67
Vgl. hierzu den Fall 58, Rdn 7 ff.
2. Prüfungsreihenfolge: Herabsetzung vor Befristung
Rz. 68
Zunächst ist die Herabsetzung zu prüfen, vgl. den Fall 58, Rdn 10.
3. Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1
Rz. 69
Mögliches Ziel der Herabsetzung: angemessener Bedarf.
4. Herabsetzung bis auf den angemessenen Bedarf?
a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile
Rz. 70
Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet und das Kind erzogen hätte.
D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass er zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt.
Ein höheres hypothetisches – ohne Eheschließung und Kindererziehung – Einkommen hat F im Fallbeispiel nicht dargelegt bzw. wurde von M widerlegt. F würde also auch ohne Eheschließung und Kindererziehung keine lukrativere Tätigkeit ausüben.
Aber ohne die Kinderbetreuung würde F Vollzeit arbeiten. F würde Vollzeit 1.400 EUR verdienen. Dies ist ihr angemessener Bedarf.
Nachdem F ein Eigeneinkommen von 1.100 EUR hat, kann der oben errechnete Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen von 1.125 EUR grds. bis auf 300 EUR herabgesetzt werden.
Dann hat F so viel, wie sie ohne Eheschließung heute hätte, nämlich 1.400 EUR (1.100 EUR Eigeneinkommen + 300 EUR Unterhalt).
Ein ehebedingter Nachteil läge dann auf den ersten Blick nicht mehr vor, zumal ein solcher grundsätzlich immer unterhalb des angemessenen Bedarfs angesiedelt ist.
b) Nachteile in der Altersvorsorge als ehebedingter Nachteil?
aa) Versorgungsnachteile aus der Ehezeit
Rz. 71
Dass F während der Ehe unter Umständen weniger verdient hat und deshalb geringere Rentenanwartschaften aufgebaut hat, begründet keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578b BGB. Denn diese Einbußen werden grds. (nur) durch den Versorgungsausgleich kompensiert.
BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 Rn 8
Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteil vom 7.3.2012 – XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772 Rn 24 m.w.N.).
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 17
Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann zwar auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Altersvorsorge treffen konnte und seine Rentenanwartschaften infolgedessen geringer sind, als sie es gewesen wären, wenn er seine frühere Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte.
Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – ausreichend gewahrt werden.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Versorgungsausgleich den Nachteil nicht kompensiert:
BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 42
Das Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin durch die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Töchter und die Gestaltung der Haushaltsführung während der Ehe ein Nachteil erwachsen ist.
Denn die Antragsgegnerin wäre ohne die Ehe länger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte damit auch früher die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Dass nicht genau festgestellt werden kann, wie lange sie ihren Beruf als Verkäuferin krankheitsbedingt noch hätte ausüben können, lässt diesen Nachteil – der über die durch den Versorgungsausgleich ausgeglichenen Rentenanwartschaften hinausgeht – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vollständig entfallen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rn 24 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Mutmaßungen der Rechtsbeschwerde, in welchem Umfang die Antragsgegnerin bis zur Erkrankung nach ihrem Versicherungsverlauf noch Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erwerben können.
bb) Versorgungsnachteile nach der Ehezeit
Rz. 72
Der Elementarunterhalt enthält keine Altersvorsorge. Ein ehebedingter Nachteil, der nicht durch den Versorgungsausgleich eliminiert wird, kann darin bestehen, dass F nach Zustellung des Scheidungsantrags – und damit außerhalb der Zeit, die vom Versorgungsausgleich erfasst ist – weniger verdient und damit geringere Rentenanwartschaften aufbaut.
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 58
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesg...