Rz. 8

Weniger eingreifend in die Testierfreiheit des Abkömmlings eines geschiedenen Ehepartners ist die Anordnung eines sog. aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses.[14] In diesem Fall beschwert der Erblasser den Abkömmling mit einem Herausgabevermächtnis dergestalt, dass diejenigen Vermögenswerte, einschließlich der hieraus erlangten Surrogate, die aus seinem Nachlass stammten, an einen von ihm bestimmten Vermächtnisnehmer herauszugeben sind. Hinsichtlich des Bedingungseintritts kann darauf abgestellt werden, dass Vermögenswerte des Erblassers mittelbar oder unmittelbar dem geschiedenen Ehepartner, dessen sonstigen Abkömmlingen oder dessen Verwandten aufsteigender Linie zufallen oder für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs herangezogen werden.[15]

 

Rz. 9

Muster 20.2: Geschiedenentestament mit Herausgabevermächtnis

 

Muster 20.2: Geschiedenentestament mit Herausgabevermächtnis

Für den Fall, dass auf den Tod eines oder beider meiner Kinder deren Vater, Herr _________________________, oder dessen Abkömmlinge, die er nicht gemeinsam mit mir hat, oder dessen Verwandte aufsteigender Linie Erben oder Vermächtnisnehmer meiner Kinder werden, haben diese alles, was aus meinem Nachlass dort noch vorhanden ist, im Wege des Vermächtnisses herauszugeben, und zwar an die Abkömmlinge meiner Kinder, ersatzweise an mein anderes Kind und weiter ersatzweise an dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Das Gleiche gilt, wenn noch vorhandener Nachlass zur Grundlage einer Pflichtteilsberechnung meines geschiedenen Ehepartners wird.

Diese Verpflichtung gilt auch für eventuelle Surrogate unter entsprechender Anwendung von § 2111 BGB.

Das Vermächtnis fällt erst an, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, also beim Tod eines Kindes, wenn der Vater oder seine Verwandten Erben oder Vermächtnisnehmer eines meiner Kinder oder deren Abkömmlinge werden oder mein geschiedener Ehepartner pflichtteilsberechtigt am Nachlass meines Kindes wird.

Die Herausgabepflicht beschränkt sich auf den beim Anfall des Vermächtnisses vorhandenen Bestand. Eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder eine sonstige Beschränkung besteht für meine Kinder und sonstigen Abkömmlinge nicht.

[14] Vgl. etwa Busse, MittRhNotK 1998, 237 mit entsprechendem Formulierungsvorschlag.
[15] Vgl. Nieder, ZEV 1994, 159.

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