Rz. 163

Die örtliche Zuständigkeit ist konzentriert: Dasjenige Amtsgericht ist Insolvenzgericht für einen ganzen Landgerichtsbezirk, wo der Sitz des betreffenden Landgerichts ist (§ 2 Abs. 1 InsO). Landesrechtlich können abweichende Regelungen getroffen werden (§ 2 Abs. 2 InsO). Der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, also sein letzter Wohnsitz gem. § 13 ZPO, bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (§ 315 InsO).

Nach § 315 S. 2 InsO kann es dazu kommen, dass mehrere Gerichte ausschließlich zuständig sind, so bspw. bei einem doppelten Wohnsitz des Erblassers. Gem. § 3 Abs. 2 InsO entscheidet in einem solchen Fall die zeitliche Reihenfolge. Das zuerst mit einem Antrag befasste Gericht schließt andere zuständige Gerichte aus.

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