Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
Rz. 52
Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann er auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beider Vorschriften) in das Urteil (in den Tenor!) aufnehmen lässt.
Hinweis
In einem vom Erben aufgenommenen Rechtsstreit hat der Erbe den Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bezüglich der Kosten ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen zu lassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann dies nicht mehr nachgeholt werden.
Rz. 53
Dies bedeutet, dass beantragt werden muss, den Vorbehalt nach § 780 ZPO bezüglich Hauptsumme, Nebenforderungen und Kosten in das Urteil aufnehmen zu lassen.
Für die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gelten nach § 795 S. 1 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend. Dies bedeutet, dass für den Einwand der beschränkten Haftung die §§ 786, 785, 780, 767 ZPO gelten. Die damit grundsätzlich mögliche Vollstreckungsgegenklage scheitert aber daran, dass der Kostenschuldner mit dem von ihm erhobenen Einwand der Haftungsbeschränkung nach §§ 780 Abs. 1, 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wenn er sich diese Haftungsbeschränkung nicht hat vorbehalten lassen. Dazu das OLG Köln:
Zitat
"Soweit in der Kommentarliteratur gelegentlich undifferenziert ausgeführt wird, die Vorschrift des § 767 II ZPO sei bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht anwendbar (z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 795 RN 1), ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob ein Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage noch geltend gemacht werden kann, hängt vielmehr jeweils davon ab, ob er vor Schaffung des früheren Titels, der der Rechtskraft fähig ist (was für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zutrifft, vgl. BGH MDR 1976, 914 = RPfleger 1976, 354 – juris TZ 15), bereits entstanden war und bei Schaffung dieses Titels hätte berücksichtigt werden können. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, tritt gem. § 767 II ZPO Präklusion ein. … In den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte die Haftungsbeschränkung nur aufgenommen werden können, wenn sie bereits das Urteil, das die für die Festsetzung maßgebende Kostengrundentscheidung aussprach, enthalten hätte …)."
Wenn ein Prozess auf Klägerseite geführt wird, so kann bei ganzem oder teilweisem Unterliegen den Erben eine Kostentragungspflicht treffen. Auch für diesen Fall ist zu beantragen, bezüglich etwaiger den Kläger treffenden Kosten den Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in das Urteil aufzunehmen (im Einzelnen zum Vorbehalt nach § 780 ZPO vgl. Rdn 231 ff.).
Rz. 54
War dem Erblasser ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden und nehmen nach seinem Tod die Erben den Rechtsstreit nicht auf, so können sie – unabhängig von ihrer Vermögenssituation – nicht von der Landeskasse wegen der durch die Prozessführung des Erblassers verursachten Kosten in Anspruch genommen werden.
Rz. 55
Sofern der Rechtsstreit Nachlasserbenschulden betrifft, für die der Erbe also sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen haftet, ist ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt nicht möglich, weil der Erbe insofern unbeschränkt und auch nicht beschränkbar haftet.