Rz. 357
Auch bei der Gesamthandsklage sollte die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO in den Urteilstenor beantragt werden.
Rz. 358
In Zweifelsfällen wird der Erbe die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil beantragen.
Gegenüber der Gesamthandsklage kann der einzelne Miterbe die Dreimonatseinrede und die Aufgebotseinrede (§§ 2014–2017 BGB) erheben und zusätzlich zum Antrag auf Aufnahme eines Vorbehalts gem. § 780 ZPO auch einen Antrag auf Aufnahme eines Vorbehalts gem. § 305 ZPO stellen.
Die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Nachlasses ist nur zulässig, wenn das Urteil gegenüber allen Erben ergangen ist (§ 747 ZPO).
Rz. 359
Hat der Nachlassgläubiger ein Gesamthandsurteil erstritten und vollstreckt er in Gegenstände des Eigenvermögens des Miterben, so steht dem betreffenden Erben die Erinnerung nach § 766 ZPO zu, weil sich bereits aus dem Gesamthandsurteil ergibt, dass eine Vollstreckung in Gegenstände, die nicht zum Nachlass gehören, nicht zulässig ist.[272]
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