Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
Rz. 166
Antragsberechtigt sind (§ 317 Abs. 1 InsO):
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jeder Miterbe, |
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jeder Nachlassgläubiger, befristet auf zwei Jahre nach Erbschaftsannahme (§§ 14, 319 InsO), |
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der Verwaltungstestamentsvollstrecker, |
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der Nachlassverwalter, |
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der Nachlasspfleger. |
Rz. 167
Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis erhalten (§§ 1980 Abs. 1, 1985 Abs. 2 BGB). Welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung desjenigen zu stellen sind, welcher als Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Instanzrechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend verlangt, der Antragsteller habe seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, während andere Stimmen eine Glaubhaftmachung der Erbenstellung genügen lassen. Kein Antragsrecht hat, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten und die Erbschaft damit ausgeschlagen hat (§§ 1957 Abs. 1, 1956, 1943 Hs. 2 BGB). Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe auch das Recht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Rz. 168
Für den Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist es notwendig, dass ein Eröffnungsgrund in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt wird, wobei insofern ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.
Rz. 169
Im Falle eines Gläubigerantrags müssen gem. § 14 Abs. 1 InsO die Forderung des Gläubigers, ein Eröffnungsgrund und das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden. Über § 4 InsO gilt für die Glaubhaftmachung § 294 ZPO. Also: Alle präsenten Beweismittel, die die ZPO kennt, und darüber hinaus die eidesstattliche Versicherung (in aller Regel des Antragstellers) sind Mittel der Glaubhaftmachung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes dürfen nicht überspannt werden, erforderlichenfalls kann dies mit der sofortigen weiteren Beschwerde gerügt werden.
Ob für das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist streitig. Speziell für das Nachlassinsolvenzverfahren vertritt das LG Göttingen die Ansicht, für einen Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei grundsätzlich eine Prozesskostenhilfebewilligung zulässig. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts komme jedenfalls dann in Betracht, wenn einer der Miterben ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten werde.
Rz. 170
Formulierungsbeispiel: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Amtsgericht
– Insolvenzgericht –
(...)
Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
In der Nachlasssache des am (...) verstorbenen Herrn (...), zuletzt wohnhaft in (...), beantrage ich namens des Alleinerben wegen Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Begründung:
Alleinerbe des oben näher bezeichneten Erblassers wurde aufgrund privatschriftlichen Testaments vom (...) Herr (...).
Beglaubigte Kopien des Testaments samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (...) vom (...) liegen bei.
Für den Alleinerben – Vollmacht in Anlage – trage ich vor, dass nach den bisherigen Erkenntnissen der Nachlass überschuldet ist. Mein Mandant hat ein Nachlassverzeichnis erstellt, wonach die Summe der Passiva die Summe der Aktiva um mehr als 50.000 EUR übersteigt. Das Nachlassverzeichnis, dessen Richtigkeit der Alleinerbe dort an Eides statt versichert hat, ist diesem Antrag als Anlage beigefügt.
Als Insolvenzverwalter wird Herr (...) vorgeschlagen.
Zur Deckung der durch das Insolvenzverfahren entstehenden Kosten dürfte der Nachlass ausreichen. Falls dies nicht zutreffen sollte, bitte ich, durch Beschluss diesen Antrag mangels Vorhandenseins einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zurückzuweisen.
Von der ergehenden Entscheidung bitte ich um Übersendung einer Ausfertigung gegen Empfangsbestätigung.
Rechtsanwalt