Rz. 250

Wird auf Klägerseite ein Prozess für den Nachlass geführt – insbesondere, wenn der Erbe einen vom Erblasser begonnenen Rechtsstreit fortführt –, so kann bei vollem oder teilweisem Unterliegen den Kläger ebenfalls die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise treffen. Deshalb muss auch in einem solchen Fall bezüglich etwaiger Kosten der Antrag auf Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts mit dem Klageantrag gestellt werden.[227]

 

Rz. 251

 

Formulierungsbeispiel: Antrag des Klägers auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt

Sollte den Kläger eine Kostentragungspflicht treffen, so wird beantragt, in den Urteilstenor aufzunehmen, dass insoweit dem Kläger die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am (...) verstorbenen (...) vorbehalten wird.

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