Rz. 252

§ 780 Abs. 2 ZPO nennt Fälle, in denen ein Vorbehalt entbehrlich ist und im Falle seiner Aufnahme gegenstandslos wäre:

Verurteilung des Fiskus als Erbe,
Verurteilung eines Nachlassverwalters,
Verurteilung eines (anderen) Nachlasspflegers,
Verurteilung eines Verwaltungstestamentsvollstreckers.

Der Vorbehalt ist auch dann entbehrlich, wenn das Gericht selbst über die Haftungsbeschränkung entscheidet, weil dann für die Parteien mit rechtskräftiger Wirkung entschieden ist, ob die Haftung für den klägerischen Anspruch auf den Nachlass beschränkt ist oder nicht.[228] Dafür kommen vier Fälle in Betracht:

 

Rz. 253

(1) Hat das Prozessgericht die vom Erben geltend gemachte Beschränkung der Erbenhaftung geprüft und verneint, so verurteilt es den Erben ohne Vorbehalt.[229] Will der Erbe in einem solchen Falle die beschränkte Erbenhaftung geltend machen, so kann dies nur im Rechtsmittelweg geschehen. Eine Geltendmachung in der Vollstreckung ist nach § 780 ZPO ausgeschlossen.

 

Rz. 254

(2) Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Haftungsbeschränkung geprüft und bejaht, so weist es die Klage ab, wenn feststeht, dass keine Haftungsmasse mehr vorhanden ist, der Nachlass bspw. erschöpft ist.[230]

 

Rz. 255

(3) Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Beschränkung der Erbenhaftung geprüft und bejaht, so verurteilt es zur Leistung aus dem Nachlass.[231] Es handelt sich dabei nicht um den bloßen Vorbehalt gem. § 780 Abs. 1 ZPO, sondern es ist diejenige Situation geschaffen, die nach dem von §§ 780, 781, 785 ZPO vorgesehenen regulären Verfahren erst durch eine haftungsbeschränkende Klage nach § 785 ZPO hergestellt werden kann.

 

Rz. 256

(4) Wird aufgrund des auf Leistung aus dem Nachlass lautenden Urteils in einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand vollstreckt, so kann der Erbe auf Unzulässigerklärung dieses Zugriffs klagen. Es handelt sich dabei nicht um eine Vollstreckungsgegenklage, sondern um eine Variante der Drittwiderspruchsklage. Für diese Widerspruchsklage des Erben ist bereits rechtskräftig geklärt, dass nur der Nachlass haftet. Es bedarf nur noch einer Entscheidung über die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Sache zum Nachlass. Ist ein nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand gepfändet, so erklärt das Gericht die Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig.

 

Rz. 257

Wird während des laufenden Rechtsstreits Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz angeordnet, so wird der Rechtsstreit unterbrochen (§ 240 ZPO, § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB, § 241 Abs. 3 ZPO). Der Nachlassverwalter bzw. Nachlassinsolvenzverwalter kann den Rechtsstreit aufnehmen. Im Übrigen gelten dieselben Regeln wie oben dargestellt.

[228] Stein/Jonas/Münzberg, § 780 Rn 7; Zöller/Seibel, § 780 Rn 15.
[229] RGZ 77, 245.
[230] BGH NJW 1954, 635; NJW 1983, 2378; OLG Celle NJW-RR 1988, 133; OLG Saarbrücken NJW-RR 1992, 585.

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