Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
Rz. 45
Stirbt ein Beauftragter, insbesondere ein Bevollmächtigter, geht die gegenüber dem Auftraggeber bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 666 BGB) als Verbindlichkeit auf die Erben des Beauftragten über. Auch die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers (§ 2027 BGB) geht auf dessen Erben über, ist also passiv vererblich.
Rz. 46
Vorher ist jedoch zu prüfen, ob überhaupt ein vertragliches Auftragsverhältnis mit Rechtsbindungswillen vorgelegen hat. Erledigt ein General- oder Vorsorgebevollmächtigter für einen Angehörigen regelmäßig Bankgeschäfte, dann handelt er im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB). Sowohl die wirtschaftliche Bedeutung als auch die Regelmäßigkeit der Geschäftsbesorgung sprechen für einen rechtlichen Bindungswillen und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach zwischen Ehegatten kein Auftragsverhältnis besteht, wenn einer von ihnen die Verwaltung des Vermögens des anderen übernimmt, ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder persönlichen Einschlag nicht übertragbar. Nach Treu und Glauben können in solchen Fällen allerdings Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe nach §§ 666, 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend gemacht hat. Im Hinblick auf die enge familiäre oder persönliche Bindung kann nämlich ein schützenswertes Vertrauen des Beauftragten bestehen, er brauche sich nicht darauf einzurichten, künftig detailliert Rede und Antwort stehen und Nachweise führen zu müssen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und an seiner Geschäftsführung bestehen.
Rz. 47
Im Zusammenhang mit Auskunfts- und Herausgabeansprüchen gegen einen Bevollmächtigten nach §§ 666, 667 BGB wird nicht selten behauptet, der Erblasser habe dem Bevollmächtigten die vom Bankkonto abgehobenen Beträge geschenkt. Für eine solche Schenkung trägt der angeblich Beschenkte die Beweislast. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für den Bevollmächtigten, nach außen wirksam den Vollmachtgeber verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch den Bevollmächtigten den Vollzug einer Schenkung darstellte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es muss der Schluss möglich sein, die Abhebung vollziehe eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers.