Rz. 274
Hat der Erblasser selbst die Überschuldung des Nachlasses dadurch herbeigeführt, dass er Vermächtnisse und Auflagen angeordnet hat, die den aktiven Nachlass übersteigen, so kann der Erbe die Überschwerungseinrede nach §§ 1992 S. 1, 1990 BGB erheben. Anders als bei der Dürftigkeitseinrede ist er berechtigt, die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abzuwenden.[244] Hierzu kann er im Prozess Folgendes beantragen:
Formulierungsbeispiel: Abwendungsbefugnis bei Überschwerung
Dem Beklagten wird vorbehalten, die Vollstreckung in den Nachlass des am (...) verstorbenen (...) wegen des Vermächtnisses (...) durch Zahlung des Wertes der Nachlassgegenstände in Höhe von (...) EUR abzuwenden.
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